Der Testierende kann sein Vermögen durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft über zwei oder mehr Generationen hinweg vererben (siehe hierzu: Vor- und Nacherbschaft bzw. Nacherbe).
Der Vorerbe ist bis zum Eintritt des sog. Nacherbfalls rechtlicher Erbe. Allerdings ist er nach dem Sinn und Zweck der Vor- und Nacherbschaft in den Verfügungsmöglichkeiten über den Nachlass beschränkt. Der Erblasser kann ihn durch Anordnung im Testament jedoch von einigen, nicht von allen, Beschränkungen befreien ( sog. befreiter Vorerbe). Mit dem Eintritt des Nacherbfalls ist der Vorerbe verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft herauszugeben.