Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich in der Regel um eine Generalvollmacht zugunsten einer oder mehrerer absoluter Vertrauenspersonen. Sie wird als Vorsorgevollmacht bezeichnet, weil sie für den Fall der eigenen Geschäfts- / Handlungsunfähigkeit vorsorgen soll. Die Geschäfts- / Handlungsunfähigkeit sollte jedoch (bei richtiger Ausgestaltung der Vollmacht) keine Bedingung dafür sein, von der Vollmacht Gebrauch machen zu können. Der Bevollmächtigte verfügt (bei vorgenannter Ausgestaltung) ab Aushändigung der Vollmacht über weitreichende Handlungsmöglichkeiten und kann im Rechtsverkehr sämtliche Geschäfte für den Vollmachtgeber vornehmen, soweit sie nicht höchstpersönlicher Natur sind (Errichtung eines Testaments, Eheschließung). Die Vorsorgevollmacht umfasst in der Regel sowohl die persönlichen Angelegenheiten (z.B. Öffnen der Post, ärztliche Behandlung) als auch die Vermögensangelegenheiten. Zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte (z.B. Grundstücksgeschäfte oder Geschäften in Verbindung mit Personen- und Kapitalgesellschaften) muss die Vollmacht von einem Notar öffentlich beglaubigt (Bestätigung der Echtheit der Unterschrift) werden. Andere Rechtsgeschäfte (z.B. Verbraucherdarlehensverträge) setzen sogar eine notarielle Beurkundung der Vollmacht (Errichtung einer Urkunde vor dem Notar) voraus.
Die sofortige Gültigkeit der Vollmacht ab Übergabe hat den Vorteil, dass der Bevollmächtigte auch bei Streit über den Gesundheits- bzw. Geisteszustand des Betroffenen handeln kann. Andernfalls ist die Vollmacht bei Streitigkeiten über den Geisteszustand oftmals nutzlos.
Ein Vorsorgebevollmächtigter unterliegt – anders als ein vom Betreuungsgericht bestellter rechtlicher Betreuer – grundsätzlich keiner gerichtlichen Kontrolle und hat einen erweiterten Handlungsspielraum.
Die Alternative zur Vorsorgevollmacht ist eine sogenannte Betreuungsverfügung. Diese sollte errichtet werden, wenn keine Vertrauensperson zur Verfügung steht, die man mit den erweiterten Befugnissen einer Vorsorgevollmacht betrauen möchte.