Unter „vorweggenommener Erbfolge“ versteht man Vermögensübertragungen zu Lebzeiten, mit denen die Erbfolge bereits teilweise vorweggenommen werden soll. Der zukünftige Erblasser wartet also nicht bis zu seinem Tod, sondern überträgt sein Vermögen bereits (teilweise) zu Lebzeiten. Das übertragene Vermögen gehört anschließend nicht mehr zur zukünftigen Erbmasse, sodass es auch nicht mehr der zukünftigen Erbfolge unterliegt.
Für die vorweggenommene Erbfolge gelten daher auch keine besonderen erbrechtlichen Regelungen. Es handelt sich um normale lebzeitige Schenkungen. Oftmals behält sich der Schenker bei Schenkungen im Wege vorweggenommener Erbfolge den Nießbrauch an den geschenkten Vermögensgegenständen vor.
Die vorweggenommene Erbfolge ist oftmals steuerlich motiviert, um die Freibeträge (siehe hierzu Freibeträge im Schenkungs- und Erbfall) gegebenenfalls mehrfach ausschöpfen zu können.