Der Zugewinnausgleich beschreibt einen Vorgang, der erfolgt, wenn die eheliche Zugewinngemeinschaft endet.
Die Zugewinngemeinschaft endet in der Regel durch den Tod eines der Ehegatten oder durch Scheidung. Hat einer der Ehegatten während der Ehe mehr Vermögen erworben als der andere, so ist er im Rahmen des Zugewinnausgleichs grundsätzlich verpflichtet, die Hälfte des Mehrerwerbs an den anderen Ehegatten herauszugeben.
Endet die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung, wird der Zugewinnausgleich konkret anhand der jeweiligen Vermögensentwicklung berechnet.
Endet die Zugewinngemeinschaft durch Tod, kommt sowohl ein pauschaler Ausgleich des Zugewinns durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils als auch eine konkrete Berechnung des Zugewinnausgleichs in Betracht.
Siehe hierzu auch: Ehegattenerbrecht
Der Zugewinnausgleich unterliegt nicht der Erbschaft- / und Schenkungsteuer. Dies kann im Rahmen einer sogenannten „Güterstandschaukel“ (Wechsel des Güterstandes zur Auslösung des Zugewinnausgleichs) zur schenkungsteuerfreien Vermögenübertragung zwischen den Ehegatten genutzt werden.