Zugewinngemeinschaft

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bezeichnet einen ehelichen Güterstand. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Regelfall nach deutschem Recht, wenn die Ehegatten keinen anderen Güterstand vereinbart haben. Deshalb wird die Zugewinngemeinschaft auch als gesetzlicher Güterstand bezeichnet. Daneben existieren der Güterstand der Gütergemeinschaft, der Güterstand der Gütertrennung und der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft.
Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen beider Ehegatten (entgegen einer weit verbreiteten Fehlvorstellung) nach Eheschließung rechtlich strikt voneinander getrennt. Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen und erwirbt neues eigenes Vermögen hinzu. Ein gemeinsames Vermögen der Ehegatten gibt es nicht. Dies führt dazu, dass sich die Vermögen der Ehegatten während der Ehe unterschiedlich entwickeln, obwohl die Ehe eigentlich eine Erwerbsgemeinschaft sein soll, an der beide Ehegatten gleichmäßig partizipieren. Dieser unterschiedliche Vermögenszugewinn wird jedoch erst bei Scheidung oder Tod eines der Ehegatten (mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft) im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen.
Eine weitere Besonderheit der Zugewinngemeinschaft liegt darin, dass jeder Ehegatte bei einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen bzw. bei einer Verfügung über einen zentralen Bestandteil seines Vermögens (beispielsweise die einzige Immobilie) die Zustimmung des anderen Ehegatten benötigt.

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