Erbenstellung und Pflichtteilsanspruch schließen sich eigentlich gegenseitig aus, da den sogenannten regulären Pflichtteil nur der enterbte bzw. der die Erbschaft (unter bestimmten Voraussetzungen) ausschlagende (§ 2306 BGB) Pflichtteilsberechtigte verlangen kann. Eine Ausnahme hiervon bildet der sogenannte Zusatzpflichtteil. Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten einen Erbteil zugedacht, der geringer ist als sein Pflichtteil, kann der Erbe seinen Zusatzpflichtteil von den Miterben verlangen. Hierdurch erhält er grundsätzlich einen Geldbetrag in Höhe der Differenz zwischen des ihm zugefallenen Erbteils und seines Pflichtteils.