Eheähnliche Lebensgemeinschaft

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft wird im juristischen Sprachgebrauch als nichteheliche Lebensgemeinschaft bezeichnet. Der nichteheliche Lebensgefährte wird erbrechtlich nicht berücksichtigt. Er wird rechtlich wie ein beliebiger Dritter behandelt. Er hat kein gesetzliches Erb- / oder Pflichtteilsrecht. Wird der nichteheliche Lebensgefährte in Testament oder Erbvertrag nicht bedacht, so geht er leer aus. Er hat keinen Anspruch auf Haushaltsgegenstände und auch keinen Anspruch, in der Immobilie des Erblassers zu verbleiben.
Erbschaft- und schenkungsteuerlich wird der nichteheliche Lebensgefährte ebenfalls wie ein beliebiger Dritter behandelt. Der Freibetrag beträgt lediglich 20.000 Euro, der Steuersatz (je nach Höhe des Erwerbs) zwischen 30% und 50%.
Nicht zu verwechseln ist der nichteheliche Lebensgefährte mit dem (vor der Einführung der „Ehe für alle“) eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner. Anders als der nichteheliche Lebensgefährte ist der eingetragene Lebenspartner dem Ehegatten erbrechtlich und erbschaftsteuerlich grundsätzlich gleichgestellt.

Ehegattenerbrecht

Das Ehegattenerbrecht bildet einen Teil des gesetzlichen Erbrechts (siehe auch gesetzliche Erbfolge).
Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen getroffen, greift die gesetzliche Erbfolge. Hierbei wird insbesondere auch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten berücksichtigt.
Dem Ehegatten steht nach dem Gesetz (neben Verwandten) ein gesetzliches Erbrecht zu. Die Höhe der Erbquote richtig zu ermitteln, ist für Laien in der Praxis vor allem auch deshalb schwierig, weil das Gesetz im Rahmen des Ehegattenerbrechts familienrechtliche (Güterstand) und erbrechtliche Regelungen vermischt.
Voraussetzung für das Ehegattenerbrecht ist stets, dass im Todeszeitpunkt eine wirksame Ehe bestanden hat. Geschiedene, annullierte und nicht wirksam geschlossene Ehen begründen kein Ehegattenerbrecht. Letzteres gilt auch für Ehen, die zwar noch bestanden haben, bei denen aber die Voraussetzungen für die Scheidung vorgelegen haben und ein Scheidungsantrag vor dem Erbfall gestellt worden ist.
Die Erbquote des Ehegatten richtet sich nach dem Güterstand der Ehe und welche Verwandten neben dem Ehegatten zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind.

  1. Neben Verwandten der 1. Ordnung wird der Ehegatte Erbe zu ¼, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern Erbe zu ½. Sind weder Verwandte der ersten Ordnung, der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte allein. (Zur Erklärung der Ordnungen siehe: gesetzliche Erbfolge)
  2. Darüber hinaus beeinflusst aber auch der eheliche Güterstand die Erbquote. (siehe hierzu auch: Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich).

    a) Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ordnet das Gesetz an, dass im Zuge des Erbfalls zugleich der Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten vollzogen werden soll. Dem Ehegatten kommt hierbei ein Wahlrecht zu:

    – Nimmt der Ehegatte die Erbschaft mit der unter obiger Ziffer 1. bestimmten Quote an, wird der Zugewinnausgleich dadurch vollzogen, dass sich der Erbteil des Ehegatten pauschal um ¼ erhöht (pauschalierter Zugewinnausgleich). Man spricht hier von der sogenannten erbrechtlichen Lösung, weil der Zugewinn im Rahmen des Erbrechts ausgeglichen wird.

    – Schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus, wird der Zugewinn für den Einzelfall konkret nach den familienrechtlichen Vorschriften berechnet. Der Ehegatte wird infolge der Ausschlagung nicht Erbe. Ihm steht jedoch zusätzlich zum Zugewinnausgleich grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch (Geldbetrag in Höhe der Hälfte der unter obiger Ziffer 1. bestimmten Quote) gegen den oder die Erben (Erbengemeinschaft) zu. Man spricht hier von der sogenannten güterrechtlichen Lösung, weil der Zugewinnausgleich gemäß den familienrechtlichen Vorschriften über den Güterstand erfolgt.

    b) Lebten die Ehegatten nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sondern haben sie durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, gelten im Verhältnis Ehegatte / Kinder Sonderregeln. Ist nur ein Kind vorhanden, erbt der Ehegatte insgesamt die Hälfte. Sind zwei Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte insgesamt ein Drittel. Bei drei oder mehr Kindern erbt der Ehegatte insgesamt in Viertel. Ohne Kinder hängt die Erbquote davon ab, ob Erben zweiter Ordnung oder Großeltern vorhanden sind (vgl. obige Ziffer 1.)

    Bei vereinbarter Gütertrennung gibt es keinen Zugewinnausgleich.

Generell ist zu beachten, dass die Bestimmung der Erbquoten erhebliche Schwierigkeiten aufweisen kann und daher immer durch einen Fachmann erfolgen sollte.

Eigenhändiges Testament

Als eigenhändiges Testament beschreibt man das „normale“, handschriftlich errichtete Testament. Es zählt neben dem notariellen Testament zu den sogenannten ordentlichen Testamenten und stellt eine Verfügung von Todes wegen dar. Auch das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten ist ein eigenhändiges Testament, sofern die Eheleute keinen Notar mit der Errichtung beauftragt haben (siehe hierzu: gemeinschaftliches Testament).
Errichtung
Jede Person, die testierfähig ist, kann in Deutschland ein handschriftliches Testament verfassen. Der gesamte Testamentstext muss vom Erblasser zwingend vollständig handschriftlich errichtet und unterhalb des Textes unterzeichnet werden, sodass die Unterschrift den Schluss des Testaments bildet. Ferner soll (oberhalb der Unterschrift) Zeit und Ort der Errichtung angegeben werden.
Das handschriftliche Testament kann beim Erblasser selbst, bei einem Dritten oder bei einer öffentlichen Stelle (in amtlicher Verwahrung beim Nachlassgericht) verwahrt werden. Es sollte so aufbewahrt werden, dass es beim Erbfall aufgefunden und vom Nachlassgericht eröffnet werden kann.
Widerruf
Ein eigenhändiges Testament kann vom Erblasser jederzeit widerrufen werden. Dies geschieht dadurch, dass der testierfähige Erblasser ein neues Testament errichtet, in dem er das frühere Testament widerruft oder die Erbfolge abweichend regelt. Ob diese durch eigenhändiges oder notarielles Testament geschieht, spielt keine Rolle. Soweit sich zwei Testamente widersprechen, gilt grundsätzlich das zeitlich später errichtete Testament.
Ein Testament kann auch durch Vernichtung oder Veränderung widerrufen werden. In letzterem Fall ist das Testament allerdings erneut zu unterschreiben und es sollten Zeit und Ort der Veränderung angeben werden. Bei bloßer Vernichtung des Testaments kann (wenn der Inhalt dennoch bekannt ist) nachträglich zwischen den Erben streitig werden, ob die Vernichtung bewusst oder unbewusst erfolgt ist.

Einseitige Verfügungen

Wenn von einseitigen Verfügungen die Rede ist, betrifft dies spezielle Verfügungen in einem Erbvertrag. Ein Erbvertrag kann Verfügungen enthalten, die eine Bindungswirkung des Erbvertrages entfalten (sogenannte vertragsmäßige Verfügungen), und solche, die keine Bindungswirkung entfalten. Letztere werden einseitige Verfügungen genannt. Einseitige Verfügungen können (anders als vertragsmäßige Verfügungen) auch einseitig (zum Beispiel durch Testament) aufgehoben werden.

Enterbung

Von Enterbung spricht man, wenn der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen dafür sorgt, dass bestimmte Personen, die nach gesetzlicher Erbfolge eigentlich erbberechtigt wären, von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Dies kann durch ausdrückliche Anordnung geschehen (zum Beispiel: A soll nicht Erben) oder dadurch, dass von mehreren gesetzlich Erbberechtigten einer zum Alleinerben wird. So sind z.B. die Kinder enterbt, wenn sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Auch wenn der Erblasser nur eines von mehreren Kindern im Testament bedenkt, sind die anderen Kinder somit enterbt.
Im Falle einer Enterbung ist stets zu prüfen, ob der enterbten Person ein Pflichtteilsanspruch gegen die Erben zusteht oder nicht. Bei Abkömmlingen, Ehegatten und Eltern kommt ein Pflichtteilsrecht grundsätzlich in Betracht.

Erbauseinandersetzung

Die Erbauseinandersetzung, im Gesetz nur Auseinandersetzung genannt, beschreibt die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben innerhalb der Erbengemeinschaft. Sind bei einem Erbfall mehrere Erben vorhanden, bilden diese bis zur vollständigen Auseinandersetzung des Nachlasses eine Erbengemeinschaft. Rechtlich bedeutet dieser Zustand: Allen gehört alles, über Nachlassgegenstände kann nur gemeinschaftlich verfügt werden. Daher muss durch Auseinandersetzungsvertrag der Erben geregelt werden, wer welche Nachlassgegenstände bekommt (sogenannter Teilungsplan). Hierbei kommt es oft zu Streit zwischen den Erben, insbesondere auch über den Wert der einzelnen Nachlassgegenstände. Sofern sich die Erben nicht einigen können, bleibt zur Auseinandersetzung des Nachlasses nur die sogenannte Teilungsklage bzw. Erbauseinandersetzungsklage vor den ordentlichen Zivilgerichten. Sie kann von jedem Erben betrieben werden. Allerdings ist der Ausgang solcher Klagen oftmals ungewiss, da in den allermeisten Fällen verschiedene Möglichkeiten in Betracht kommen, den Nachlass aufzuteilen.
Um Streit vorzubeugen kann der Erblasser schon im Testament eine sogenannte Teilungsanordnung treffen und/oder bestimmen, dass ein Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung abwickelt („Abwicklungsvollstreckung“). Sofern der Erblasser Streit im Rahmen der Erbauseinandersetzung befürchtet, kann es auch sinnvoll sein, die Entstehung einer Erbengemeinschaft durch entsprechende Ausgestaltung des Testaments zu vermeiden.

Erbe(n)

Als Erbe bezeichnet man die Person, der die Erbenstellung zukommt (der Erbe). Auf den Erben (bei mehreren Erben auf die Erbengemeinschaft) als sogenannten Gesamtrechtsnachfolger gehen mit dem Zeitpunkt des Todes automatisch alle Rechte und Pflichten des Erblassers über („Universalsukzession“).

Werden mehrere Personen Erben, bezeichnet man sie als Miterben, die gemeinsam eine Erbengemeinschaft bilden. Wird nur eine Person Erbe, spricht man vom Alleinerben.
Abzugrenzen von dem/den Erben sind Personen, denen der Erblasser nur Vermächtnisse zugewendet hat (sogenannte Vermächtnisnehmer). Nur die Erben, nicht aber die Vermächtnisnehmer, treten mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Gesamtrechtsnachfolge an und treten automatisch in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein.
Daneben bezeichnet man auch den Nachlass selbst, also das Vermögen des Verstorbenen, als Erbe (das Erbe).

Erbeinsetzung

Die Erbeinsetzung bezeichnet die Anordnung des Erblassers, dass eine bestimmte Person Erbe werden soll. Das Gegenteil ist die sogenannte Enterbung.
Bei von Laien errichteten Testamenten passiert es häufig, dass der Erblasser keine Person ausdrücklich als Erben bestimmt, sondern stattdessen sein Vermögen oder Teile hiervon auf bestimmte Personen verteilt. In diesen Fällen ist durch Auslegung zu ermitteln, wer (zu welchem Anteil) Erbe geworden ist. Im Rahmen der Auslegung ist auch zu ermitteln, ob eine bedachte Person (Mit-)Erbe geworden oder ihr lediglich ein bestimmter Gegenstand als Vermächtnis zugedacht worden ist. Unabhängig davon, wie das Testament formuliert ist, muss es immer mindestens einen (gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden) Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers geben.

Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Mehrere Erben bezeichnet man untereinander als Miterben. Das Vermögen des Erblassers, also der Nachlass, wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Sie bilden zusammen eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte „Gesamthandsgemeinschaft“. Einfach ausgedrückt bedeutet dies, allen gehört alles, über Nachlassgegenstände kann nur gemeinschaftlich verfügt werden. In diesem kann keiner der Erben Anspruch auf einzelne Gegenstände erheben. Auch im Grundbuch von Immobilien sind nicht einzelne Personen als Eigentümer einzutragen, sondern die aus den einzelnen Miterben bestehende Erbengemeinschaft. Keiner der Erben ist berechtigt, einzelne Gegenstände an sich zu nehmen. Auch dem Verkauf geringwertiger Gegenstände müssen alle Erben zustimmen. Oftmals wird ein Erbe durch schriftliche Vereinbarung von den übrigen ermächtigt, bestimmte Handlungen für die Erbengemeinschaft vornehmen zu können. Die Erbengemeinschaft besteht solange fort, bis sie vollständig auseinandergesetzt ist (siehe auch Erbauseinandersetzung).

Erbenhaftung

Die Erben bzw. die Erbengemeinschaft haften grundsätzlich für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten (siehe hierzu: Nachlassverbindlichkeiten). Sie treten in vollem Umfang an die Stelle des Erblassers. Dabei haften sie grundsätzlich unbeschränkt, also jeweils auch mit ihrem kompletten Privatvermögen.
Allerdings können die Erben unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftungsbeschränkung herbeiführen, sodass sie nur noch mit dem Nachlass, aber nicht mehr mit ihrem Eigenvermögen haften.
Hierfür ist in der Regel ein Aufgebotsverfahren, die Beantragung der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder die Beantragung der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens erforderlich.
Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Nachlassmasse nicht möglich oder wird aus diesem Grund (weil die Gerichtskosten nicht gedeckt sind) die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, kommt für die Erben die Erhebung der Dürftigkeitseinrede bzw. der Erschöpfungseinrede in Betracht.
Bei möglicher Überschuldung sollte immer auch die Ausschlagung der Erbschaft bzw. die Anfechtung der Annahme der Erbschaft in Betracht gezogen werden.
Im Hinblick auf die Erbenhaftung empfiehlt es sich, gegebenenfalls frühzeitig Rechtsrat einzuholen, da bei unbedarftem Zugriff auf den Nachlass die Gefahr besteht, dass eine Beschränkung der Erbenhaftung anschließend nicht mehr möglich ist.

Erbfähigkeit

Erbe kann nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Auch ein bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind ist erbfähig. Es gilt im Erbrecht als vor dem Erbfall geboren. Jemand der nur ein Vermächtnis bekommen soll, muss beim Erbfall weder leben, noch gezeugt sein.

Erbfall

Erbfall bezeichnet den Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

Erblasser

Als Erblasser bezeichnet man die verstorbene Person, die einem oder mehreren Erben seinen Nachlass hinterlässt. Erblasser ist immer nur eine natürliche Person, da juristische Personen (z.B. Aktiengesellschaften) nicht versterben. Sie werden aufgelöst und liquidiert. Wenn vom Erblasser die Rede ist, ist auch stets nur eine Einzelperson gemeint, da jeder Erbfall im Erbrecht gesondert untersucht wird.

Erbrecht

Das Erbrecht wird in Deutschland verfassungsrechtlich gewährleistet (Art. 14 GG). Es umfasst die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen. Fast das gesamte Erbrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Wichtigste Vorschrift ist §  1922 BGB: „Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“

Erbschaftsbesitzer

Als Erbschaftsbesitzer bezeichnet man eine Person, die sich unrechtmäßigerweise auf ein eigenes Erbrecht beruft und deshalb den Nachlass oder Gegenstände hieraus unerlaubt in Besitz nimmt. Nicht nur Dritte sind Erbschaftsbesitzer, auch der Miterbe kann Erbschaftsbesitzer sein, wenn er sich eine Alleinerbenstellung anmaßt, obwohl weitere Personen Erben geworden sind. Dann steht der Nachlass nämlich der Erbengemeinschaft als solcher zu. Die Erbengemeinschaft oder der Erbe können vom (unrechtmäßigen) Erbschaftsbesitzer Auskunft über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib einzelner Nachlassgegenstände verlangen. Verweigert der Erbschaftsbesitzer die Herausgabe des Nachlasses, kann die Erbengemeinschaft auf Herausgabe klagen.

Erbschaftssteuer / Schenkungsteuer

Erwerbe von Todes wegen (insbesondere Erbschaft und Vermächtnis) unterliegen der Erbschaftsteuer, Erwerbe durch lebzeitige Zuwendungen (Schenkungen) unterliegen der Schenkungsteuer.

Steuerpflichtig ist der Begünstigte (Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkte), jedoch haftet auch der Schenker bzw. der Nachlass, sofern die Steuer von dem Beschenkten oder einem Erben nicht erlangt werden kann.

Die Einzelheiten sind im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Viele Regelungen gelten sowohl für die Schenkung unter Lebenden als auch für den Erwerb von Todes wegen.

Je nach Verwandtschaftsgrad sieht das Gesetz verschiedene Freibeträge vor. Eine Steuer fällt nur auf den den individuellen Freibetrag überschreitenden Erwerb an.

Je nach Verwandtschaftsgrad sieht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz auch verschiedene Steuerklassen vor.

Die Steuersätze richten sich einerseits nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und andererseits nach der Steuerklasse (Stand: 01.03.2021):

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich … EuroSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
75.0007 %15 %30 %
300.00011 %20 %30 %
600.00015 %25 %30 %
6.000.00019 %30 %30 %
13.000.00023 %35 %50 %
26.000.00027 %40 %50 %
über 26.000.00030 %43 %50 %

Anders als beispielsweise im Einkommensteuerrecht gibt es keine Steuerprogression, sondern für den gesamten Erwerb gilt ein einheitlicher Steuersatz (beispielsweise bei einem steuerpflichtigen Erwerb in der Steuerklasse I von EUR 800.000 19 % auf den gesamten Erwerb). Allerdings kommt bei lediglich geringfügigem Überschreiten einer Steuerstufe ein sogenannter Härteausgleich in Betracht, sodass sich die Steuer im Endeffekt doch etwas reduziert.

Erbschein

Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes amtliches Zeugnis, das von den Erben beantragt werden kann. Es stellt für den Rechtsverkehr einen Nachweis dar, wer Erbe ist. Auch gibt der Erbschein Aufschluss darüber, ob der Erbe frei über die Erbschaft verfügen kann oder ob er Beschränkungen (z.B. einer Vor- und Nacherbschaft) unterliegt.
Für die Erben besteht rechtlich keine Pflicht einen Erbschein zu beantragen. Allerdings kann für die Änderung des Grundbuchs oder die Umschreibung eines Kontos die Vorlage eines Erbscheins erforderlich sein. Allerdings legt der Erbschein die Erbfolge nicht ein für alle Mal fest. Es kann trotz Vorliegen eines vom Nachlassgericht erteilten Erbscheins vor einem ordentlichen Gericht zu einem weiteren Rechtsstreit zwischen den Erben über die Erbfolge kommen. Entscheidet sich (beispielsweise im Rahmen des vorgenannten Zivilprozesses), dass der Erbschein inhaltlich „falsch“ ist, muss er grundsätzlich eingezogen werden.

Erbteilskauf

Der Erbe ist berechtigt, seinen Anteil am Nachlass als Ganzes zu verkaufen (Erbschafts- bzw. Erbteilskauf genannt). Hierdurch kann ein Erbe beispielsweise einer komplizierten Auseinandersetzung des Nachlasses aus dem Weg gehen. In der Regel wird sich allerdings oftmals nur einer der Miterben als Käufer finden lassen. Das Gesetz räumt den Miterben für den Fall eines Erbteilskaufs überdies ein Vorkaufsrecht ein. Bei größeren Erbschaften, bei denen Immobilien oder Unternehmensanteile zum Nachlass gehören, kann der Erwerb eines Erbteils auch für Dritte interessant sein. Zu seiner Wirksamkeit bedarf der Erbschaftskauf der notariellen Beurkundung

Erbunwürdigkeit

Unter bestimmten Voraussetzungen können Erben, Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer ihre Berechtigung durch Erbunwürdigkeit verlieren. Allerdings tritt die Erbunwürdigkeit nicht automatisch ein, sondern muss von einem Dritten (z.B. einem Miterbe) durch Erhebung einer sogenannten Anfechtungsklage gerichtlich geltend gemacht werden. Zu den Erbunwürdigkeitsgründen gehören gem. § 2339 BGB:
– die vorsätzliche oder versuchte Tötung des Erblassers
– die vorsätzliche Herbeiführung der Testierunfähigkeit des Erblassers
– die Verhinderung des Erblassers, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben
– die Bestimmung des Erblassers zur Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen durch Täuschung oder Drohung
– die Begehung eines Urkundendelikts im Zusammenhang mit einer Verfügung des Erblassers.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist nach deutschem Recht neben dem Testament eine weitere Möglichkeit für den Erblasser, durch Verfügung von Todes wegen anzuordnen, was mit seinem Nachlass geschehen soll.

Beim Erbvertrag handelt es sich – im Gegensatz zum Testament – um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das zwingend vor einem Notar geschlossen werden muss. Für einen Erbvertrag bedarf es einer Vereinbarung von mindestens zwei Personen (zweiseitig), z.B. Ehegatten. Er kann aber auch von mehreren Personen (mehrseitig), beispielsweise zwischen Eltern und ihren Kindern, geschlossen werden. Nicht notwendig ist, dass alle Beteiligten eine Regelung bezüglich ihres eigenen Nachlasses treffen. Mindestens eine Person muss jedoch eine Regelung bezüglich ihres Nachlasses treffen, da es sich andernfalls nicht um einen Erbvertrag handelt.
In der Regel wird ein Erbvertrag ohne Rücktrittsvorbehalt geschlossen. Er ist also für den (künftigen) Erblasser ab Vertragsschluss bindend und kann von den Vertragsparteien nur noch gemeinsam geändert oder aufgehoben werden. Hierin besteht auch ein wesentlicher Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament (Ehegattentestament). Ein gemeinschaftliches Testament kann jeder Ehegatte zu Lebzeiten beider Ehegatten durch einseitigen Widerruf beseitigen; die Bindungswirkung tritt beim gemeinschaftlichen Testament erst mit dem Tod des Erstversterbenden ein.

Erbverzicht

Ein Erbe kann durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser vorab auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten. Er gilt dann im Erbfall, wie wenn er nicht gelebt hätte. Der Verzicht kann sich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstrecken. Der Erbverzicht führt in der Regel zur Erhöhung der Erbquoten der übrigen gesetzlichen Erben im Erbfall, sofern der Erblasser nicht anderweitig testiert hat. Trotz Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht kann der Verzichtende beim Erbfall testamentarischer Erbe des Erblassers werden.

Abzugrenzen ist der Erbverzicht von der Ausschlagung einer Erbschaft. Der Erbverzicht erfolgt vor dem Erbfall, die Ausschlagung erfolgt erst nach dem Erbfall im Hinblick auf ein tatsächlich bestehendes (gesetzliches oder gewillkürtes) Erbrecht.

Ersatzerbe

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls „wegfällt“, einen Ersatzerben einsetzen. Wegfall bedeutet insbesondere, dass der Erbe vorverstirbt oder er die Erbschaft ausschlägt. Wird ein Ersatzerbe nicht ausdrücklich benannt, muss gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden, ob die Einsetzung eines Ersatzerben dennoch beabsichtigt war oder ob gesetzliche Erbfolge eintritt.

Europäisches Nachlasszeugnis (EVZ)

Im Zuge der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) wurde im Jahr 2015 das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) eingeführt. Hierbei handelt es sich vereinfacht gesagt, um das europarechtliche Pendant zum deutschen Erbschein.

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