Eine Kapitallebensversicherung ist die Kombination aus einer Risikolebensversicherung und einer Kapital bildenden Geldanlage (siehe auch: Lebensversicherung). Die Versicherung wird über einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen. Neben der reinen Risikoabsicherung tritt bei der Kapitallebensversicherung der Wunsch hinzu, Kapital anzusparen, das zum Beispiel für die eigene Altersversorgung herangezogen werden kann. Die Versicherungssumme wird sowohl im Todesfall während der Laufzeit als auch bei Erleben des vereinbarten Ablauftermins geleistet. Für beide Fälle kann eine begünstigte Person (Bezugsberechtigter) eingetragen werden. Soll Kapital als Altersvorsorge angespart werden, wird der Versicherungsnehmer das Geld nach Ablauf der Laufzeit an sich selbst auszahlen lassen.
Die Kapitallebensversicherung ist wie die reine Risikolebensversicherung rechtlich gesehen ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall. Das bedeutet, dass die Lebensversicherungssumme oftmals nicht in den Nachlass fällt. Die Person, die vom Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigter eingetragen worden ist, erhält die Versicherungssumme (ggf. samt Überschussbeteiligung) als Schenkung auf den Todesfall. Die begünstigte Person hat demnach (am Nachlass vorbei) einen eigenen Auszahlungsanspruch gegen den Versicherer, da der Versicherungsfall mit dem Tod eingetreten ist.
A bis Z Recht: K
Konfusion
Wenn Gläubiger und Schuldner einer Forderung personenidentisch sind, liegt Konfusion vor. Kommt es zur Konfusion, erlischt die entsprechende Forderung.
Beispiel:
Eine unverheiratete Mutter gewährt ihrem einzigen Sohn ein Darlehen. Nach dem Tod der Mutter wird das Kind Alleinerbe und der Rückzahlungsanspruch geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Sohn über. Der Sohn ist nun Gläubiger und Schuldner des Darlehensrückzahlungsanspruchs. Damit erlischt die Forderung (Konfusion). Sind neben dem Sohn weitere Kinder vorhanden, kommt es zu einer Erbengemeinschaft. Auch wenn der Sohn Teil dieser Erbengemeinschaft ist, wird sein Erbteil nicht automatisch mit der offenen Forderung verrechnet. Rechtlich schuldet er weiterhin die Rückzahlung des Darlehens, nunmehr an die Erbengemeinschaft, deren Mitglied er ist. Für eine Verrechnung wäre die Einigung aller Erben nötig.
Kontrollbetreuer
Der Kontrollbetreuer ist ein gerichtlich bestellter rechtlicher Betreuer, der den Aufgabenbereich der Überwachung eines Bevollmächtigten hat. Diese Form der Betreuung unterscheidet sich von allen anderen Betreueraufgaben, da sie zusätzlich zu einer Vorsorgevollmacht angeordnet werden kann. Eigentlich ist eine Vorsorgevollmacht gegenüber der Bestellung eines Betreuers vorrangig, § 1896 Abs. II BGB.