Verfügungen von Todes wegen

Verfügungen von Todes wegen sind rechtliche Anordnungen des Erblassers, die er trifft, um seinen letzten Willen zu verwirklichen. Rechtlich hat er hierfür mehrere Möglichkeiten. Er kann dies durch Testament (einseitige Verfügung von Todes wegen) oder Erbvertrag (vertragliche Verfügung von Todes wegen) tun.
Ferner wird der Begriff auch für einzelne Anordnungen innerhalb eines Testaments oder Erbvertrags verwendet. Hat der Erblasser beispielsweise mehrere Erben eingesetzt, handelt es sich bei der Erbeinsetzung eines jeden Erben um eine Verfügung von Todes wegen.
Die Begriff „Verfügung von Todes wegen“ und „letztwillige Verfügung“ werden oftmals synonym verwendet. Streng genommen handelt es sich bei einem Erbvertrag allerdings zwar um eine Verfügung von Todes wegen, aber nicht um eine letztwillige Verfügung, weil der Erbvertrag nicht einseitig geändert werden kann.

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Der Anspruch auf den Pflichtteil unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen dreijährigen Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall und seiner Enterbung erlangt hat. Allerdings gibt es kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfristen, sodass die Frage der Verjährung unverzüglich nach Kenntnis von Erbfall oder Enterbung geprüft werden sollte.

Vermächtnis

Das Vermächtnis ist von der Erbeinsetzung streng zu unterscheiden. Der Erblasser kann einer anderen Person einen Vermögensvorteil einräumen, ohne ihn als Erben einzusetzen. Das heißt, derjenige, dem ein Vermächtnis zugewendet wird, wird nicht Erbe bzw. Mitglied der Erbengemeinschaft. Er wird kein Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und er haftet auch nicht für die Nachlassverbindlichkeiten.
Dem Vermächtnisnehmer fällt der Vermächtnisgegenstand mit dem Erbfall aber auch nicht automatisch zu. Er erhält vielmehr einen Anspruch gegen den/die Erben auf Herausgabe / Übereignung des Vermächtnisgegenstandes. Weigert sich der Erbe oder die Erbengemeinschaft, das Vermächtnis zu erfüllen, muss der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Begrifflich wird dem Vermächtnisnehmer ein Vermächtnis „zugewendet“ oder er wird mit einem Vermächtnis „bedacht“. Auf Seiten des Erben spricht man hingegen davon, dass er mit einem Vermächtnis „belastet“ oder „beschwert“ ist, da seine Erbschaft durch das Vermächtnis beschwert / belastet ist.
Die Vermächtnisansprüche zählen ebenso wie Pflichtteilsansprüche zu den Nachlassverbindlichkeiten.
Der Erblasser kann alle denkbaren Vermögenswerte zum Gegenstand eines Vermächtnisses machen, wie beispielsweise Immobilien, Wertgegenstände, Unternehmensbeteiligungen, Nutzungsrechte, Geld, Aktien usw..
Der Erblasser muss den Vermächtnisnehmer auch nicht genau bezeichnen. Er kann es sogar einem Dritten überlassen, die Person des Vermächtnisnehmers zu bestimmen.

Versorgungsfreibetrag

Neben den allgemeinen Freibeträgen im Erbfall gewährt das Gesetz dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und den unterhaltspflichtigen Kindern zusätzlich sogenannte Versorgungsfreibeträge (Stand: 01.03.2021):

Versorgungsfreibetrag im Erbfall (§ 17 ErbStG)
• Ehegatte und Lebenspartner Euro 256 000,–
• Kinder bis 5 Jahre Euro 52 000,–
• Kinder 6 bis 10 Jahre Euro 41 000,–
• Kinder 11 bis 15 Jahre Euro 30 700,–
• Kinder 16 bis 20 Jahre Euro 20 500,–
• Kinder 21 bis 26 Jahre Euro 10 300,–
Diese Versorgungsfreibeträge werden allerdings jeweils gekürzt, soweit den Personen durch den Tod des Erblassers Versorgungsbezüge zustehen, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Hierzu gehören insbesondere gesetzliche Rentenansprüche (Witwenrente / Waisenrente). Der (auf die statistische Restlebenserwartung hochgerechnete) Kapitalwert dieser Versorgungsansprüche verringert den Versorgungsfreibetrag. Übersteigt der Kapitalwert den Versorgungsfreibetrag kann der Versorgungsfreibetrag keine Berücksichtigung mehr finden.

Vertragsmäßige Verfügungen

Eine vertragsmäßige Verfügung ist eine erbrechtliche Anordnung in einem Erbvertrag, mit der der Erblasser bindend über seinen Nachlass oder Teile hiervon verfügt. Das bedeutet, dass eine Änderung im Nachhinein nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Handelt es sich dagegen um eine sog. einseitige Verfügung kann diese vom Erblasser deutlich einfacher widerrufen werden.

Vor- und Nacherbschaft

Eine Sonderform der Erbeinsetzung stellt die Vor- und Nacherbschaft dar. Sie entsteht nur auf Anordnung des Erblassers und existiert in der gesetzlichen Erbfolge nicht.
Sie ermöglicht es dem Erblasser, sein Vermögen beispielsweise über zwei oder mehrere Generationen hinweg zu vererben. Hierzu bestimmt er, dass zunächst eine Person (Vorerbe) und anschließend eine andere Person (Nacherbe) Erbe werden soll. Der Vorerbe ist quasi nur „Erbe auf Zeit“. Die Vorerbmasse bildet beim Vorerben ein von seinem Eigenvermögen getrenntes Sondervermögen (Vorerbmasse), das dieser getrennt zu verwalten hat.
Der Erblasser kann außerdem den Zeitpunkt oder die Umstände festlegen, zu denen der Vorerbe die Erbschaft an den Nacherben verlieren soll (sog. Nacherbfall). In der Regel ist dies der Tod des Vorerben oder gegebenenfalls die Wiederheirat des als Vorerben eingesetzten Ehegatten. Mit dem Nacherbfall geht das Sondervermögen (Vorerbmasse) auf den Nacherben über. Der Nacherbe erbt dieses Sondervermögen rechtlich nicht vom Vorerben, sondern vom ursprünglichen Erblasser. Steuerlich gilt der Erwerb dennoch als vom Vorerben stammend, wobei auch die Besteuerung im Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser beantragt werden kann.
Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser verhindern, dass die Substanz des Nachlasses vom Vorerben verbraucht wird oder an familienfremde Personen abfließt. Im Regelfall ist es dem Vorerben beispielsweise nicht gestattet, Immobilien aus der Vorerbschaft ohne die Zustimmung des Nacherben zu veräußern. Ferner sieht das Gesetz weitere Beschränkungen des Vorerben vor, die die Vorerbmasse für den Nacherben erhalten sollen. Der Erblasser kann den Vorerben von diesen Beschränkungen allerdings weitgehend befreien. Stets verboten ist es dem Vorerben allerdings, unentgeltlich über Nachlassgegenstände zu verfügen, soweit es sich nicht um Anstandsschenkungen handelt.

Voraus

Dem überlebenden Ehegatten steht, unabhängig davon in welchem Güterstand er mit dem Erblasser lebte, neben seinem gesetzlichen Erbteil der so genannte „Voraus“ zu. Er stellt ein gesetzliches Vorausvermächtnis dar.
Zum Voraus zählen grundsätzlich die Hochzeitsgeschenke und Haushaltsgegenstände, wie Möbel, Haushaltsgeräte, Fernseher, aber auch der Familien-PKW.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Ehegatte im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge berufen ist. Ist der Ehegatte durch Verfügung von Todes wegen berufen und hat der Erblasser keine Regelung zum Voraus getroffen, kann der Ehegatte den Voraus nicht beanspruchen. Der Anteil des Erblassers am Hausrat fällt dann in den Nachlass.

Vorausvermächtnis

Der Erblasser kann einem Erben zusätzlich zu seinem Erbteil noch ein Vermächtnis zuwenden. Ein solches Vermächtnis bezeichnet man als Vorausvermächtnis.
Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, muss der Vorausvermächtnisnehmer keine Ausgleichszahlung an die übrigen Erben leisten, selbst wenn der Vermächtnisgegenstand den Wert seiner Erbquote übersteigt. Dies unterscheidet das Vorausvermächtnis von der Teilungsanordnung.

Vorempfang

Der Vorempfang beschreibt Teile des Vermögens, die der Erblasser schon zu Lebzeiten auf seine Abkömmlinge übertragen hat. Unter bestimmten Voraussetzungen sind diese innerhalb der Erbengemeinschaft dann zum Ausgleich der Vorempfänge verpflichtet (siehe hierzu: Ausgleichung). Dies ist der Fall, wenn gesetzliche Erbfolge eingreift oder im Fall der gewillkürten Erbfolge, sofern der Erblasser seine Abkömmlinge auf das eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden.

Zu den Vorempfängen zählen:

Ausstattungen
– Übermaß an Zuschüssen
– Übermaß an Aufwendungen für die Vorbildung zum Beruf
– Sonstige Zuwendungen, für die vom Erblasser eine Ausgleichspflicht angeordnet wurde
Siehe hierzu auch: Ausgleichung

Vorerbe

Der Testierende kann sein Vermögen durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft über zwei oder mehr Generationen hinweg vererben (siehe hierzu: Vor- und Nacherbschaft bzw. Nacherbe).
Der Vorerbe ist bis zum Eintritt des sog. Nacherbfalls rechtlicher Erbe. Allerdings ist er nach dem Sinn und Zweck der Vor- und Nacherbschaft in den Verfügungsmöglichkeiten über den Nachlass beschränkt. Der Erblasser kann ihn durch Anordnung im Testament jedoch von einigen, nicht von allen, Beschränkungen befreien ( sog. befreiter Vorerbe). Mit dem Eintritt des Nacherbfalls ist der Vorerbe verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft herauszugeben.

Vorsorgevollmacht

Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich in der Regel um eine Generalvollmacht zugunsten einer oder mehrerer absoluter Vertrauenspersonen. Sie wird als Vorsorgevollmacht bezeichnet, weil sie für den Fall der eigenen Geschäfts- / Handlungsunfähigkeit vorsorgen soll. Die Geschäfts- / Handlungsunfähigkeit sollte jedoch (bei richtiger Ausgestaltung der Vollmacht) keine Bedingung dafür sein, von der Vollmacht Gebrauch machen zu können. Der Bevollmächtigte verfügt (bei vorgenannter Ausgestaltung) ab Aushändigung der Vollmacht über weitreichende Handlungsmöglichkeiten und kann im Rechtsverkehr sämtliche Geschäfte für den Vollmachtgeber vornehmen, soweit sie nicht höchstpersönlicher Natur sind (Errichtung eines Testaments, Eheschließung). Die Vorsorgevollmacht umfasst in der Regel sowohl die persönlichen Angelegenheiten (z.B. Öffnen der Post, ärztliche Behandlung) als auch die Vermögensangelegenheiten. Zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte (z.B. Grundstücksgeschäfte oder Geschäften in Verbindung mit Personen- und Kapitalgesellschaften) muss die Vollmacht von einem Notar öffentlich beglaubigt (Bestätigung der Echtheit der Unterschrift) werden. Andere Rechtsgeschäfte (z.B. Verbraucherdarlehensverträge) setzen sogar eine notarielle Beurkundung der Vollmacht (Errichtung einer Urkunde vor dem Notar) voraus.

Die sofortige Gültigkeit der Vollmacht ab Übergabe hat den Vorteil, dass der Bevollmächtigte auch bei Streit über den Gesundheits- bzw. Geisteszustand des Betroffenen handeln kann. Andernfalls ist die Vollmacht bei Streitigkeiten über den Geisteszustand oftmals nutzlos.

Ein Vorsorgebevollmächtigter unterliegt – anders als ein vom Betreuungsgericht bestellter rechtlicher Betreuer – grundsätzlich keiner gerichtlichen Kontrolle und hat einen erweiterten Handlungsspielraum.

Die Alternative zur Vorsorgevollmacht ist eine sogenannte Betreuungsverfügung. Diese sollte errichtet werden, wenn keine Vertrauensperson zur Verfügung steht, die man mit den erweiterten Befugnissen einer Vorsorgevollmacht betrauen möchte.

Vorweggenommene Erbfolge

Unter „vorweggenommener Erbfolge“ versteht man Vermögensübertragungen zu Lebzeiten, mit denen die Erbfolge bereits teilweise vorweggenommen werden soll. Der zukünftige Erblasser wartet also nicht bis zu seinem Tod, sondern überträgt sein Vermögen bereits (teilweise) zu Lebzeiten. Das übertragene Vermögen gehört anschließend nicht mehr zur zukünftigen Erbmasse, sodass es auch nicht mehr der zukünftigen Erbfolge unterliegt.

Für die vorweggenommene Erbfolge gelten daher auch keine besonderen erbrechtlichen Regelungen. Es handelt sich um normale lebzeitige Schenkungen. Oftmals behält sich der Schenker bei Schenkungen im Wege vorweggenommener Erbfolge den Nießbrauch an den geschenkten Vermögensgegenständen vor.

Die vorweggenommene Erbfolge ist oftmals steuerlich motiviert, um die Freibeträge (siehe hierzu Freibeträge im Schenkungs- und Erbfall) gegebenenfalls mehrfach ausschöpfen zu können.

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