Zentrales Testamentsregister (ZTR)

Die Bundesnotarkammer betreibt ein sog. Zentrales Testamentsregister (ZTR) für Deutschland. Es ist ein elektronisches Register und dient der Ermittlung von notariell beurkundeten und amtlich verwahrten Urkunden wie Testamenten oder Erbverträgen. Gerichte und Notare melden vorhandene Urkunden an das Register und so kann später im Erbfall vom Nachlassgericht rasch ermittelt werden, ob und, wenn ja, wo ein Testament amtlich verwahrt wird. Zu unterscheiden davon ist das Zentrale Vorsorgeregister.

Zentrales Vorsorgeregister (ZVR)

Die Bundesnotarkammer betreibt ein sog. Zentrales Vorsorgeregister (ZVR). Es ist eine bundesweite Registrierungsstelle für sowohl private als auch notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen. Allerdings werden in dem Register nur bestimmte Eckdaten gespeichert, jedoch nicht die Dokumente als solche hinterlegt. Das Register hat vorrangig den Zweck, dass ein Betreuungsgericht schnell in Erfahrung bringen kann, ob die Bestellung eines rechtlichen Betreuers in einer konkreten Situation erforderlich ist oder nicht.
Zu unterscheiden vom zentralen Vorsorgeregister ist das Zentrale Testamentsregister.

Zession

Die Zession ist ein anderes Wort für die Abtretung einer Forderung. Eine Forderung kann von einem Forderungsinhaber (dem Gläubiger) durch Vereinbarung auf eine andere Person übertragen (abgetreten) werden. Mit Abschluss eines solchen Vertrags wird der Abtretungsempfänger Inhaber der Forderung und kann diese gegenüber dem Schuldner geltend machen. Teilweise ordnet das Gesetzt auch einen sogenannten gesetzlichen Forderungsübergang an, ohne dass es eines Rechtsgeschäfts bedarf. Man spricht dann von einer sog. Legalzession (cessio legis).

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich beschreibt einen Vorgang, der erfolgt, wenn die eheliche Zugewinngemeinschaft endet.
Die Zugewinngemeinschaft endet in der Regel durch den Tod eines der Ehegatten oder durch Scheidung. Hat einer der Ehegatten während der Ehe mehr Vermögen erworben als der andere, so ist er im Rahmen des Zugewinnausgleichs grundsätzlich verpflichtet, die Hälfte des Mehrerwerbs an den anderen Ehegatten herauszugeben.
Endet die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung, wird der Zugewinnausgleich konkret anhand der jeweiligen Vermögensentwicklung berechnet.
Endet die Zugewinngemeinschaft durch Tod, kommt sowohl ein pauschaler Ausgleich des Zugewinns durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils als auch eine konkrete Berechnung des Zugewinnausgleichs in Betracht.
Siehe hierzu auch: Ehegattenerbrecht
Der Zugewinnausgleich unterliegt nicht der Erbschaft- / und Schenkungsteuer. Dies kann im Rahmen einer sogenannten „Güterstandschaukel“ (Wechsel des Güterstandes zur Auslösung des Zugewinnausgleichs) zur schenkungsteuerfreien Vermögenübertragung zwischen den Ehegatten genutzt werden.

Zugewinngemeinschaft

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bezeichnet einen ehelichen Güterstand. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Regelfall nach deutschem Recht, wenn die Ehegatten keinen anderen Güterstand vereinbart haben. Deshalb wird die Zugewinngemeinschaft auch als gesetzlicher Güterstand bezeichnet. Daneben existieren der Güterstand der Gütergemeinschaft, der Güterstand der Gütertrennung und der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft.
Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen beider Ehegatten (entgegen einer weit verbreiteten Fehlvorstellung) nach Eheschließung rechtlich strikt voneinander getrennt. Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen und erwirbt neues eigenes Vermögen hinzu. Ein gemeinsames Vermögen der Ehegatten gibt es nicht. Dies führt dazu, dass sich die Vermögen der Ehegatten während der Ehe unterschiedlich entwickeln, obwohl die Ehe eigentlich eine Erwerbsgemeinschaft sein soll, an der beide Ehegatten gleichmäßig partizipieren. Dieser unterschiedliche Vermögenszugewinn wird jedoch erst bei Scheidung oder Tod eines der Ehegatten (mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft) im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen.
Eine weitere Besonderheit der Zugewinngemeinschaft liegt darin, dass jeder Ehegatte bei einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen bzw. bei einer Verfügung über einen zentralen Bestandteil seines Vermögens (beispielsweise die einzige Immobilie) die Zustimmung des anderen Ehegatten benötigt.

Zusatzpflichtteil

Erbenstellung und Pflichtteilsanspruch schließen sich eigentlich gegenseitig aus, da den sogenannten regulären Pflichtteil nur der enterbte bzw. der die Erbschaft (unter bestimmten Voraussetzungen) ausschlagende (§ 2306 BGB) Pflichtteilsberechtigte verlangen kann. Eine Ausnahme hiervon bildet der sogenannte Zusatzpflichtteil. Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten einen Erbteil zugedacht, der geringer ist als sein Pflichtteil, kann der Erbe seinen Zusatzpflichtteil von den Miterben verlangen. Hierdurch erhält er grundsätzlich einen Geldbetrag in Höhe der Differenz zwischen des ihm zugefallenen Erbteils und seines Pflichtteils.

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