Kaufpreisaufteilung- Bundesfinanzhof erteilt Finanzamt eine Absage

Steine statt Brot – Der Wunsch nach Planungssicherheit wird jedoch in keiner Weise erfüllt, die Frage nach dem „Was nun?“ bleibt bestehen.

Bereits in der Juni-Ausgabe der BHZ haben wir über das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof berichtet, welches die Kaufpreisaufteilung eines Immobilienerwerbs zum Gegenstand hat. Nun liegt die Entscheidung vor (BFH v. 21.07.2020 IX R 26/19). Der Bundesfinanzhof (BFH) erteilt dem Finanzamt zwar eine deutliche Absage, aber die aufgestellten Kriterien für eine angemessen Aufteilung des Kaufpreises einer Immobilie machen dem Steuerpflichtigen das Leben nicht leichter.


Worum ging es im Einzelnen: im entschiedenen Fall wurde in einer deutschen Großstadt eine vermietete Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von € 110.000 erworben. Entsprechend den Regelungen des Kaufvertrages sollte ein Betrag in Höhe von € 20.000 auf den Grund und Boden entfallen. Die Beteiligten versicherten, dass sie diese Wertfestsetzung nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen haben. Das Finanzamt akzeptierte diese Aufteilung nicht und ermittelte mit Hilfe der vom Bundesministerium der Finanzen ins Internet gestellten „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ einen Anteil für den Grund und Boden in Höhe von 69%

Erschienen bei: Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.V.
Erscheinungsjahr: Januar 2021

Der ganz normale Wahnsinn des § 23 EStG

Private Grundstücksverkäufe im Licht der Rechtsprechung.

Ein ganz normaler Lebenssachverhalt: Wer innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 23 EStG eine Immobilie im Privatvermögen anschafft (ggf. ein unbebautes Grundstück noch bebaut) und veräußert, muss sich mit der Frage beschäftigen, ob diese Veräußerung steuerrelevant ist und ein möglicher Veräußerungsgewinn zu einer Steuerbelastung führt.

Die erste vermeintlich leichte Frage, die es zu beantworten gilt: was versteht man unter einer Anschaffung einer Immobilie. Ist es der Tag, an welchem beim Notar der Kaufvertrag beurkundet wird, oder ist es der Tag der Eintragung des Grundstücksübergangs im Grundbuch. Grundsätzlich zielt § 23 EStG auf den Tag der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages ab, da der Tag des sog. Verpflichtungsgeschäftes maßgeblich ist. Dies entsprich der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH 8.4.2014, IX R 18/13, BFH 10.02.2015, IX R
23/13).

Erschienen bei: Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.V.
Erscheinungsjahr: Dezember 2020

Die richtige Feststellung der steuerlichen Immobilienwerte

Immer wieder stellen wir fest, dass die vom Finanzamt angeforderte Schenkungsteuererklärung nicht im Sinne des Mandanten erstellt wird.

Auch wenn manche Abzugsposten nur zu einer geringen Steuerminderung führen, so sollte die Erklärung richtig sein.
Soweit sich der Erwerber im Rahmen einer Schenkung zur Übernahme der Notar- und Grundbuchkosten verpflichtet hat, sind diese anzugeben. Liegen die Kostenrechnungen noch nicht vor, so ist gegen den Schenkungsteuerbescheid Einspruch einzulegen mit dem Hinweis, dass diese Kosten noch nachgereicht werden.
Anlässlich eines Falls wurde uns ein Schenkungsteuerbescheid mit der Bitte um Prüfung vorgelegt.

Erschienen bei: Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.V.
Erscheinungsjahr: November 2020

Die Ferienimmobilie in Deutschland

Durch Corona wird der Urlaub in Deutschland immer beliebter, viele denken in diesen Zeiten an den Erwerb einer Ferienimmobilie.

Was haben Corona und die langanhaltende Niedrigzinsphase gemeinsam? Sie veranlassen Steuerpflichtige, eine Ferienimmobilien im Inland zu erwerben. Auch wenn sich dieser Zusammenhang nicht unbedingt aufdrängt, ist die Nachfrage nach Ferienimmobilien im Inland in die Höhe geschnellt. Motivation einer solchen Entscheidung kann neben dem eigenen Erholungszweck auch die Erwartung sein mit einer Ferienimmobilie als Renditeobjekt Einkünfte zu erzielen.

Um einem bösen Erwachen vorzubeugen, sollte man sich im Vorfeld mit den umfangreichen Besonderheiten und der anhaltenden Rechtsprechung einer Ferienimmobilie auseinandersetzen. Dies gilt insbesondere auch für Ferienimmobilien im Inland.

Erschienen bei: Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.V.
Erscheinungsjahr: Oktober 2020

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