Steine statt Brot – Der Wunsch nach Planungssicherheit wird jedoch in keiner Weise erfüllt, die Frage nach dem „Was nun?“ bleibt bestehen.
Bereits in der Juni-Ausgabe der BHZ haben wir über das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof berichtet, welches die Kaufpreisaufteilung eines Immobilienerwerbs zum Gegenstand hat. Nun liegt die Entscheidung vor (BFH v. 21.07.2020 IX R 26/19). Der Bundesfinanzhof (BFH) erteilt dem Finanzamt zwar eine deutliche Absage, aber die aufgestellten Kriterien für eine angemessen Aufteilung des Kaufpreises einer Immobilie machen dem Steuerpflichtigen das Leben nicht leichter.
Worum ging es im Einzelnen: im entschiedenen Fall wurde in einer deutschen Großstadt eine vermietete Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von € 110.000 erworben. Entsprechend den Regelungen des Kaufvertrages sollte ein Betrag in Höhe von € 20.000 auf den Grund und Boden entfallen. Die Beteiligten versicherten, dass sie diese Wertfestsetzung nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen haben. Das Finanzamt akzeptierte diese Aufteilung nicht und ermittelte mit Hilfe der vom Bundesministerium der Finanzen ins Internet gestellten „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ einen Anteil für den Grund und Boden in Höhe von 69%
Erschienen bei: Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.V.
Erscheinungsjahr: Januar 2021