Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen einer Person. So sind meine Nachkommen folglich meine Kinder (egal ob ehelich oder nichtehelich), meine Enkel, meine Urenkel, Ururenkel, aber auch meine Adoptivkinder. Der Abkömmling hat ein gesetzliches Erbrecht und bei Enterbung ein Pflichtteilsrecht. Das gilt aber nicht wenn dem Abkömmling (z.B. Enkel des Erblassers) ein mit dem Erblasser näher verwandter Abkömmling (z.B. Sohn des Erblassers) vorgeht. Der Sohn des Erblassers schließt also den Enkel vom Erb- und Pflichtteilsrecht aus, wenn der Sohn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch lebt. Ist der Sohn verstorben tritt der Enkel des Erblassers an die Stelle des Sohnes. Dann ist der Enkel erb- und/oder pflichtteilsberechtigt. Im Erbschaftssteuerrecht sind Abkömmlinge begünstigt, nämlich durch höhere Freibeträge (Kinder: 205.000 €, Enkel: 51.200 €) und durch niedrigere Steuersätze (7 bis 30 % in Steuerklasse I – statt 12 bis 40 % für z.B. Geschwister in Steuerklasse II oder 17 bis 50 % für andere Erwerber der Steuerklasse III).
A bis Z Recht: A
Ablieferungspflicht eines Testaments
Jeder der ein Testament in Besitz hat, ist verpflichtet, es schnellstmöglich an das Nachlassgericht abzuliefern, sobald er weiss, dass der Erblasse gestorben ist. In Baden-Württemberg ist Nachlassgericht das jeweilige Notariat, in den anderen 15 Bundesländern ist das Nachlassgericht eine Abteilung des Amtsgerichtes. Das Testament ist abzuliefern, egal ob das Testament widerrufen wurde, ob es gültig ist oder nicht. Die Beurteilung der Frage, ob das Testament gültig ist oder nicht steht nämlich nicht dem Besitzer, sondern alleine dem Nachlassgericht zu. Die Ablieferung kann durch ein Zwangsgeld erzwungen werden. Wer ein Testament beschädigt, vernichtet oder unterdrückt, ist wegen eines Vergehens der Urkundenunterdrückung strafbar und den wirklichen Erben gegenüber schadenersatzpflichtig. Die Urkundenunterdrückung kann auch zur Erbunwürdigkeit und zur Pflichtteilsunwürdigkeit führen.
Abschichtung
Die Abschichtung bezeichnet eine bestimmte Art der Erbauseinandersetzung. Hierbei scheidet ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft zumeist gegen Zahlung einer Abfindung aus. Der Erbteil des ausscheidenden Miterben wächst hierbei den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben kraft Gesetzes an.
Die Abschichtung ist häufig ein probates Mittel, um im Rahmen der Auseinandersetzung Notarkosten zu vermeiden, wenn sich Grundstücke im Nachlass befinden und ein oder mehrere Miterben diese übernehmen wollen.
Abwesenheitspfleger
Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. Das Gleiche gilt für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten gehindert ist. Zuständig ist das Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht genannt). Hier interessiert vor allem der Fall, dass der Erbe unbekannten Aufenthalts ist. Der Abwesenheitspfleger kann auch die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklären. Der Abwesenheitspfleger ist gesetzlicher Vertreter des Abwesenden und kann als solcher auch die Todeserklärung des Verschwundenen oder Verschollenen nach dem Verschollenheitsgesetz beantragen. Die Abwesenheitspflegschaft endet kraft Gesetzes mit der Todeserklärung des Abwesenden. Die Abwesenheitspflegschaft ist auch dann wirksam, wenn der Abwesende bereits verstorben war als sie angeordnet wurde. Der Abwesenheitspfleger hat dann die Stellung eines Nachlasspflegers. Zur Abgrenzung: Bei der Abwesenheitspflegschaft ist die Erbrechtslage klar (nur der Erbe ist abwesend), bei der Nachlasspflegschaft ist die Erbrechtslage hingegen unklar (wer ist/sind der/die Erbe(n)?).
Abwicklungsvollstreckung
Die Abwicklungsvollstreckung ist eine Art der Testamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Er hat dies als Abwicklungsvollstrecker oder als Verwaltungsvollstrecker zu tun. Als Abwicklungsvollstrecker hat der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung des von ihm in Besitz genommenen Nachlasses nach den Vorgaben des Erblassers zu betreiben. Als Verwaltungsvollstrecker hat der Testamentsvollstrecker den von ihm in Besitz genommenen Nachlass nach den Vorgaben des Erblassers für bestimmte Zeit oder auf Dauer zu verwalten (Dauertestamentsvollstreckung).
Adoption
Adoption ist die Annahme eines Kindes. Sie wird nur auf Antrag des Annehmenden, der notariell beurkundet werden muss, durch Beschluss des Familiengerichtes ausgesprochen. Nach der Adoption sind Adoptiveltern und Adoptivkind miteinander verwandt. Zu beachten ist, dass das Gesetz an die Adoption Minderjähriger und Volljähriger unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen knüpft.
(1) Ist das Adoptivkind minderjährig („Minderjährigenadoption“), ist für die Adoption erforderlich, dass diese dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Der Angenommene verliert dabei die Verwandtschaft zu seinen leiblichen Eltern und seinen früheren Verwandten. Er wird aus der alten Familie „herausgelöst“ und in die neue Adoptionsfamilie voll eingegliedert („Volladoption“).
Infolgedessen kann er auch nur die „neuen“ Adoptiveltern und die neuen Verwandten beerben, die alten biologischen Eltern und die alten Verwandten kann das Adoptivkind nicht mehr beerben.
Pflichtteilsberechtigt ist der als Minderjähriger Adoptierte gegenüber seinen Adoptiveltern und gegenüber den Eltern der Adoptiveltern („Adoptivgroßeltern“); gegenüber seinen leiblichen Eltern und gegenüber den leiblichen Großeltern besteht kein Pflichtteilsrecht mehr.
(2) Ist das Adoptivkind volljährig („Volljährigenadoption“ / „Erwachsenenadoption“) , kann es nur adoptiert werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, also insbesondere anzunehmen ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Mit der Adoption bekommt das volljährige Adoptivkind zu seinen leiblichen Eltern neue Eltern hinzu („Verdoppelung der Eltern auf vier“).
Das volljährige Adoptivkind kann also rechtlich vier Elternteile haben und auch vier Elternteile beerben. Das adoptierte Kind hat ein volles Erbrecht nach den Adoptiveltern und den biologischen Eltern. Nicht beerben kann es die Verwandten der Adoptiveltern, wohl aber die Verwandten seiner leiblichen Verwandten (das Adoptivkind bleibt hier also im alten Familienverbund und bekommt nur die Adoptiveltern als zusätzliche Verwandte hinzu).
Wurde das Adoptivkind als Volljähriger adoptiert, hat es ein Pflichtteilsrecht gegenüber allen vier Elternteilen (zwei leibliche und zwei Adoptiveltern), aber nur gegenüber den leiblichen Großeltern (nicht gegenüber den „Adoptivgroßeltern).
Besonderheiten gelten für Adoptivkinder, die vor dem 1.1.1977 adoptiert worden sind. Sie bleiben gegenüber den leiblichen Eltern und Verwandten auch dann erbberechtigt, wenn sie bei der Adoption minderjährig und am 1.1.1977 volljährig waren. Gegenüber den leiblichen Eltern bleiben sie auch pflichtteilsberechtigt. In Ausnahmefällen kann die Adoption eines Volljährigen auch mit den Wirkungen der oben geschilderten Minderjährigenadoption („Volladoption“) erfolgen.
(3) Zu beachten ist bei jeder Adoption, dass Annehmender und Angenommener einander unterhaltspflichtig werden.
(4) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann auch ein Kind des anderen Ehegatten allein annehmen, nicht aber sein eigenes Kind. Der Annehmende muss unbeschränkt geschäftsfähig und grundsätzlich mindestens 25 Jahre alt sein. Bei einem annehmenden Ehepaar genügt es, wenn ein Ehegatte mindestens 25 Jahre alt ist und der andere Ehegatte mindestens 21 Jahre alt ist (§ 1743 BGB).
(5) Die Annahme bedarf der Einwilligung des Kindes. Diese hat bei Kindern unter 14 Jahren sein gesetzlicher Vertreter zu erteilen. Ist das Kind 14 Jahre alt, kann es die Einwilligung nur selbst erteilen und bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit des Annehmenden und des Kindes ist zusätzlich die gerichtliche Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
(6) Zur Adoption eines Minderjährigen ist ferner die Einwilligung der Eltern des Kindes erforderlich (bei Volljährigen nicht!), es sei denn, diese sind dauerhaft wegen Geschäftsunfähigkeit oder unbekannten Aufenthaltes zur Abgabe der Erklärung außerstande. Die Einwilligung kann frühestens erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Die Einwilligung der Kindeseltern ist nur wirksam, wenn die Annehmenden bereits feststehen. Eine allgemeine Einwilligung zur „Blanko-Adoption“ ist unzulässig. Die Kindeseltern müssen die Annehmenden aber nicht kennen.
(7) Wird die Einwilligung der Kindeseltern verweigert, kann sie bei Vorliegen triftiger Gründe (z.B. gröbliche Pflichtverletzung der Eltern gegenüber dem minderjährigen Kind) durch das Familiengericht ersetzt werden. Mit der Einwilligung zur Adoption, die der notariellen Beurkundung bedarf und weder bedingt noch befristet ausgesprochen werden kann, ruht die elterliche Sorge und die bestehende Unterhaltspflicht. Wird die Adoption durch das Familiengericht ausgesprochen, verändern sich die verwandtschaftlichen Beziehungen wie oben dargestellt.
Akteneinsicht
Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann Einsicht in Gerichts- und Behördenakten nehmen. So kann Einblick in die Nachlassakten, Grundbücher und Standesunterlagen genommen werden. Ein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht in die Nachlassakten haben z. B. die Erben, die gesetzlichen Erben (auch wenn sie enterbt sind), Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger des Erblassers oder des Erben, Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigte.
Aktiva des Nachlasses (Nachlassaktiva)
Hierunter werden alle positiven Vermögenswerte des Nachlasses verstanden.
Alleinerbe
Der Alleinerbe ist derjenige, der alleine die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers angetreten hat. Treten mehrere die Rechtsnachfolge an, handelt es sich um Miterben, die in einer Erbengemeinschaft verbunden sind. Auf den Alleinerben (bei mehreren Miterben auf die Erbengemeinschaft) gehen mit dem Tod des Erblassers automatisch alle Rechte und Pflichten des Erblassers über („Universalsukzession“).
Altenteil
Das Altenteil ist ein Bündel von Leistungen, die durch notariellen Übergabevertrag (zumeist im Bereich von landwirtschaftlichen Anwesen im Rahmen der Hofübergabe an die nächste Generation) eingeräumt werden und durch die die Altersversorgung des Übergebers gesichert werden soll. Zumeist betreffen solche Regelungen das Wohnen („Austragshäusl“), die Versorgung mit Nahrung und Kleidung (auch als „Leibgeding“ bezeichnet) und die Zahlung von Geldrenten. Das Altenteil wird in der Regel mit einer sogenannten Reallast im Grundbuch abgesichert.
Anfechtung
Die Anfechtung einer testamentarischen oder erbvertraglichen Anordnung bewirkt, dass diese mit Rückwirkung in der Art beseitigt wird, wie wenn sie nie existiert hätte.
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung zustattenkommen würde (Testamentsanfechtung). Bei der Frage, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt, ist auf den (mutmaßlichen) Willen des Erblassers abzustellen.
Der Erblasser ist hinsichtlich seines eigenen Testaments grundsätzlich nicht anfechtungsberechtigt, weil er sein Testament jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Widerruf / Vernichtung aufheben oder ändern kann.
Soweit der Erblasser einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament nicht mehr einseitig widerrufen kann, ist er unter Umständen zur Anfechtung berechtigt.
Ankaufsrecht
Beim Ankaufsrecht handelt es sich um das bindende Angebot des Verkäufers an den künftigen Käufer, dem Käufer den Kaufgegenstand innerhalb einer bestimmten Frist zu verkaufen. Das Ankaufsrecht ist vom Vorkaufsrecht zu unterscheiden. Bei letzterem hat der Vorkaufsberechtigte das Recht bei Abschluss eines künftigen Kaufvertrages anstelle des Käufers zu den Bedingungen des Kaufvertrages als Käufer in den Vertrag einzutreten.
Annahme der Erbschaft
Die Annahme der Erbschaft erfolgt entweder durch (ausdrückliche oder stillschweigende) Erklärung der Annahme oder durch Verstreichenlassen der gesetzlichen Ausschlagungsfrist. Die Ausschlagungsfrist beträgt regelmäßig sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 BGB). Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen; dem Erben bleibt dann allenfalls noch die Anfechtung der Annahme, um sich unter Umständen wieder von der Erbschaft zu lösen!
Anrechnung auf den Pflichtteil
Anrechnung auf den Pflichtteil bedeutet, dass sich der Pflichtteilsberechtigte eine Zuwendung, die er vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten hat, auf seinen erbrechtlichen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten eine Zuwendung gemacht und dabei bestimmt, dass sie auf den Pflichtteil anzurechnen ist, so hat sich der Pflichtteilsberechtigte die Zuwendung auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen. Die Anrechnungsbestimmung muss jedoch im Zeitpunkt der Zuwendung getroffen werden. Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung ist grundsätzlich nicht möglich.
Bestimmte Zuwendungen können sich auch ohne explizite Anrechnungsbestimmung pflichtteilsmindernd / pflichtteilserhöhend auswirken, sofern die Zuwendung eine erbrechtliche Ausgleichungspflicht zwischen den Beteiligten begründet. Dies kann beispielsweise bei sogenannter Ausstattung (Zuwendung zum Zwecke der Existenzgründung, Existenzsicherung, Existenzförderung) oder übermäßigen Ausbildungszuschüssen, zu denen der Erblasser nicht verpflichtet gewesen ist, der Fall sein.
Anstandsschenkung / Anstandsgeschenke
Eine Anstandsschenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung, die nach der Anschauung des täglichen Lebens nicht unterbleiben kann, ohne dass der Schenkende an sozialem Ansehen verliert. Ob eine Anstandsschenkung vorliegt oder nicht, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der jeweiligen örtlichen und sozialen Verkehrssitte festzustellen. Hierunter fallen insbesondere gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke, wie übliche Geschenke unter nahen Verwandten zu Geburtstagen, Weihnachten, zur Hochzeit, zu Jubiläen oder Einladungen. Auch Spenden oder Trinkgelder können hierunter fallen.
Anstandsschenkungen lösen keine Pflichtteilsergänzungsansprüche aus.
Anwachsung
Im Erbrecht bedeutet Anwachsung die (gleichmäßige) Erhöhung der Erbteile einzelner Erben infolge des Wegfalls eines Miterben. Fällt beispielsweise eines von mehreren erbberechtigten Geschwistern vor oder nach dem Erbfall weg (z. B. durch Tod, Ausschlagung oder Erbverzicht), so wächst dessen Erbteil unter Umständen den Erbteilen der übrigen Geschwistern an (erhöht diese also).
Aufbewahrung von Testamenten
Nachdem ein Testament errichtet worden ist, stellt sich die Frage, wo und wie das Testament aufbewahrt werden sollte.
Es kommt leider häufig vor, dass Testamente nach dem Tod des Erblassers überhaupt nicht aufgefunden werden, „verschwinden“ oder nicht beim Nachlassgericht abgegeben werden. Die Vernichtung oder Unterdrückung eines Testaments ist allerdings strafbar und kann zur Erbunwürdigkeit führen.
Um sicherzustellen, dass das Testament nach dem Tod vom Nachlassgericht „eröffnet“ wird, kann es in die sogenannte amtliche Verwahrung gegeben werden. Sofern eine letztwillige Verfügung vor einem Notar errichtet wird, gibt dieser die letztwillige Verfügung automatisch in die amtliche Verwahrung. Wer auch ohne Beteiligung eines Notars sicherstellen möchte, dass das (handschriftliche) eigenhändige Testament nach dem Tod eröffnet wird, kann sein Testament auch direkt beim Nachlassgericht hinterlegen. Das Testament wird dann dort in einem geschlossenen Umschlag aufbewahrt und man erhält eine Quittung. Hierbei fällt eine einmalige relativ geringe Verwahrungsgebühr an. Zudem kann von dem / den Testierenden jederzeit die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung verlangt werden.
Ein Testament gehört grundsätzlich nicht in ein Bankschließfach, zu dem nur der Erblasser selbst Zugang hat.
Aufgebotsverfahren
Das Aufgebotsverfahren ist ein Verfahren mit großer Bedeutung für die Haftung des Erben bei möglicher Überschuldung des Nachlasses (siehe hierzu: Erbenhaftung). Denn der Erbe haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden des Nachlasses.
Im Rahmen eines (beim Nachlassgericht zu beantragenden) Aufgebotsverfahren werden sämtliche Nachlassgläubiger aufgefordert, ihre gegen den Nachlass bestehenden Forderungen anzumelden. Hierdurch erhält der Erbe eine zuverlässige Übersicht über die Verschuldung des Nachlasses. Auf dieser Basis kann der Erbe entscheiden, ob er den Nachlass (bei grundsätzlich voller Eigenhaftung) selbst verwaltet oder seine Haftung durch die Beantragung einer Nachlassverwaltung / Nachlassinsolvenz auf den Nachlass beschränkt.
Auflage
Der Erblasser hat die Möglichkeit, die von ihm bedachten Personen mittels einer erbrechtlichen Auflage (§ 1940 BGB) zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen zu verpflichten.
Die Auflage hat die Besonderheit, dass die durch die Auflage begünstigte Person / Personenkreis keinen eigenen Rechtsanspruch auf die Leistung erhält bzw. eine begünstigte Person überhaupt nicht vorhanden sein muss. So kann es einem Bedachten beispielsweise zur Auflage gemacht werden, das Grab zu pflegen, sich um ein Tier zu kümmern oder erst nach einer bestimmten Frist über den Nachlass zu verfügen.
Wird die Auflage von der hierzu verpflichteten Person nicht erfüllt, riskiert letztere den Wegfall ihrer testamentarischen Stellung.
Die Überwachung der Vollziehung der Auflage erfolgt in der Regel entweder durch den Erben, die Miterben, einen Testamentsvollstrecker oder andere Personen, die im Falle der Nichterfüllung der Auflage an die Stelle des durch die Auflage Verpflichteten aufrücken.
Auflassung
Als Auflassung (§ 925 BGB) wird die vor einem Notar erklärte Einigung des Veräußerers und des Erbwerbers über die Übertragung eines Grundstückes bezeichnet. Für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist die Beurkundung durch einen Notar vorgeschrieben. Jedoch genügt die Auflassung für sich alleine noch nicht für den Eigentumsübergang, sondern der Eigentumsübergang erfolgt erst durch die Eintragung im Grundbuch.
Die Auflassung ist vom zugrunde liegenden „Kausalgeschäft“ (z. B. Kauf- oder Schenkungsvertrag) streng zu unterscheiden und hiervon rechtlich unabhängig. Im Rahmen des „Kausalgeschäfts“ verpflichtet sich der Verkäufer / Schenker, die Immobilie zu übertragen. Die Auflassung sowie die Grundbucheintragung stellen dann die Erfüllung dieser Verpflichtung dar.
Auseinandersetzung
In Erbangelegenheiten beschreibt der Prozess der Auseinandersetzung (auch Erbauseinandersetzung) die Aufteilung des Vermögens des Erblassers innerhalb der Erbengemeinschaft auf die einzelnen Erben. Nachdem sämtliche Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Kredite, Beerdigungskosten etc.) erfüllt worden sind, ist der Nachlass reif zur Teilung („Teilungsreife“). Jeder Erbe erhält dann den ihm zustehenden Anteil am verbliebenen Nachlass.
Grundsätzlich hat jeder Erbe Anspruch auf Auseinandersetzung, es sei denn, der Erblasser hat mittels Testament oder Erbvertrag etwas anderes angeordnet.
Die Auseinandersetzung wird durch Vertrag der Erben untereinander geregelt. Sie kann auch durch einen Testamentsvollstrecker oder per Schiedsbeschluss erfolgen, sollte aber sicherheitshalber in jedem Fall schriftlich niedergelegt werden.
Kommt eine gütliche Einigung der Erben über die Aufteilung nicht zustande, kann eine Auseinandersetzungsklage (Teilungsklage) vor dem Amtsgericht bzw. Landgericht angestrengt werden, wenn anderweitig keine Einigungsmöglichkeiten in Sicht sind.
Die Miterben können sich einvernehmlich auch zunächst auf eine Teilauseinandersetzung einigen.
Ausgleichung
Für den Fall, dass Kinder des Erblassers als gesetzliche Erben (oder als testamentarische Erben entsprechend den gesetzlichen Erbquoten) berufen sind, sind sie eventuell zu einer Ausgleichung verpflichtet, sofern sie vom Erblasser zu dessen Lebzeiten sogenannte Vorempfänge erhalten haben.
Das Gesetz bestimmt in § 2050 BGB: Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser zu dessen Lebzeiten als „Ausstattung“ oder als „übermäßigen Zuschuss“ erhalten haben, bei der Erbauseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes angeordnet hat.
Als „Ausstattung“ werden freiwillige Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten bezeichnet, die zur Existenzgründung, Existenzförderung und Existenzsicherung erfolgen. Sie zielen auf die Erlangung / Erhaltung einer selbständigen Lebensstellung des Kindes ab. Liegt eine solche Zielsetzung nicht vor, handelt es sich um andere Zuwendungen. Zur Ausstattung zählt beispielsweise die Aussteuer bei der Hochzeit.
Bei „übermäßigen Zuschüssen“ handelt es sich um Einkommenszuschüsse oder Ausbildungszuschüsse, die das den Vermögensverhältnissen des Erblassers (im Zeitpunkt der Vornahme) entsprechende Maß übersteigen.
Andere Zuwendungen sind grundsätzlich nur zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser deren erbrechtliche Ausgleichung angeordnet hat.
Maßgeblich für die Einordnung sind immer die Umstände des Einzelfalls.
Auskunftsanspruch
Ist der Erbfall eingetreten, kann es für Betroffene (insbesondere für entferntere Verwandte) oftmals schwer einzuschätzen sein, was alles zum Nachlass gehört und wie hoch dessen Wert ist. Das Gesetz gewährt deshalb in bestimmten Fällen Informationsrechte. So kann beispielsweise der Pflichtteilsberechtigte vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Er kann sogar die Erstellung eines (notariellen) Nachlassverzeichnisses verlangen. So kann der Pflichtteilsberechtigte in Erfahrung bringen, wie viel sein Pflichtteilsanspruch letztlich „wert“ ist und welche Zahlung er verlangen kann. Hierbei hat der Erbe auch Angaben zu lebzeitigen Geschenken des Erblassers zu machen, da diese für die Berechnung des Pflichtteils (sehr) relevant sein können. In diesem Zusammenhang kann sich allerdings auch eine Auskunftsverpflichtung des Pflichtteilsberechtigten über selbst vom Erblasser erhaltene Geschenke ergeben.
Auch zwischen Miterben kommen Auskunftsansprüche (beispielsweise ebenfalls über erhaltene Vorempfänge) in Betracht. Allerdings existiert kein vollumfänglicher Auskunftsanspruch unter Miterben in Bezug auf den Nachlass. Auskunftsansprüche unter Miterben bilden eher die Ausnahme, beispielsweise im Falle der Hausgenossenschaft mit dem Erblasser.
Sofern der Verstorbene eine andere Person zu Lebzeiten bevollmächtigt hat (z.B. mittels einer Vorsorgevollmacht), kann den Erben unter Umständen ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft über die vom Bevollmächtigten getätigten Geschäfte zustehen.
Ferner existieren beispielsweise auch Auskunftsansprüche des Nacherben gegen den Vorerben oder des Erben gegen den (nicht erbberechtigten) Erbschaftsbesitzer.
Auslegung
Sofern ein Testament oder Erbvertrag Lücken, nicht eindeutige Formulierungen oder Unklarheiten enthält, werden diese durch (gerichtliche) Auslegung geschlossen / beseitigt. Hierbei wird auf Basis des Testaments / Erbvertrags unter Berücksichtigung der konkreten Begleitumstände versucht, den wahren Willen des Erblassers bzw. der Vertragsparteien (im Zeitpunkt der Testamentserrichtung / des Vertragsschlusses) zu erforschen. Durch Auslegung des Testaments soll dem Willen des Erblassers rechtliche Geltung verschafft werden. Es soll nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks verharrt werden. Im Zweifel ist diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die letztwillige Verfügung des Erblassers Erfolg haben kann. Allerdings hat auch die Testamentsauslegung Grenzen, sodass nicht jeder irgendwie geartete Wille in das Testament hineininterpretiert werden kann. Der Erblasserwille muss vielmehr in irgendeiner Form im Testament / Erbvertrag seinen Niederschlag gefunden haben bzw. angedeutet sein (sog. „Andeutungstheorie“).
Ausschlagung
Der Erbe kann die Erbschaft grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls durch Erklärung beim Nachlassgericht oder vor einem Notar ausschlagen. Die Erbschaft gilt dann als von Anfang an nicht angefallen. Versäumt der Erbe diese Frist, gilt die Erbschaft als angenommen. Jedoch kann die Annahme der Erbschaft in Ausnahmefällen nachträglich angefochten werden (siehe hierzu: Anfechtung).
Nach Ausschlagung der Erbschaft muss sich der Erbe so behandeln lassen als sei er vorverstorben. Im Fall gesetzlicher Erbfolge würden also an die Stelle des Ausschlagenden grundsätzlich dessen Abkömmlinge treten (§ 1924 BGB). Wird die Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen, sollten also anschließend auch die an die Stelle des Ausschlagenden tretenden Erben (z.B. Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Eltern) die Ausschlagung erklären.
Im Falle gewillkürter (= testamentarischer) Erbfolge tritt nach Ausschlagung oftmals ein Ersatzerbe ein, sofern der Erblasser einen solchen bestimmt hat oder sich dies durch Auslegung des Testaments ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist es eine Frage der gesetzlichen Erbfolge, wer als Erbe an die Stelle des Ausschlagenden tritt.
Grundsätzlich kann ein Erbe die ihm zufallende Erbschaft bzw. seinen Erbanteil nur vollständig ausschlagen. Eine teilweise Ausschlagung kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
Eine Erbausschlagung wird in der Praxis oftmals auch zu dem Zwecke erklärt, die Erbfolge nachträglich gezielt zu steuern (sogenannte „lenkende Erbausschlagung“). So kann es beispielsweise aus erbschaftsteuerlicher Sicht von Vorteil sein, wenn statt der Kinder sofort die Enkelkinder des Erblassers Erben werden. Im Rahmen einer „lenkenden Erbausschlagung“ ist aber im Vorfeld unbedingt fachkundiger Rat einzuholen, da eine „lenkende Erbausschlagung“ gewaltig schief laufen kann, wenn statt der beabsichtigten Ersatzerben (z.B. eigene Kinder) gemäß Testamentsauslegung oder gesetzlicher Erbfolge ungewollt eine andere Person (z.B. Geschwister, Stiefgeschwister, Neffen/Nichten) an die Stelle des Ausschlagenden tritt. Dieser Fehler kann oftmals nicht mehr nachträglich korrigiert werden, sodass die Erbschaft in diesem Fall unbeabsichtigt an eine andere Person fällt.
Außerordentliches Testament
Siehe hierzu: Nottestament.
Ausstattung
Als Ausstattung werden diejenigen freiwilligen Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten an ein Kind bezeichnet, die zur Existenzgründung, Existenzförderung und Existenzsicherung erfolgen. Sie zielen auf die Erlangung / Erhaltung einer selbständigen Lebensstellung des Kindes ab. Liegt eine solche Zielsetzung nicht vor, handelt es sich um andere Zuwendungen. Zur Ausstattung zählt beispielsweise die Aussteuer bei der Hochzeit. Eine Ausstattung kann zu einer erbrechtlichen Ausgleichung führen. Maßgeblich für die Einordnung sind immer die Umstände des Einzelfalls.