Bankguthaben im Erbfall

Hat der Erblasser Bankguthaben hinterlassen, gehören diese zur Erbschaft. Mit dem Tod steht das Guthaben den Erben zu. Die Banken bestehen jedoch in der Praxis oftmals auf die Vorlage eines Erbscheins, bevor sie das Konto umschreibt und das Guthaben freigibt. Teilweise begnügen sich die Banken auch mit einer beglaubigten Abschrift der letztwilligen Verfügung in Kombination mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts (Testamentseröffnung). Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, kann der Testamentsvollstrecker unter Vorlage des vom Nachlassgericht erteilten Testamentsvollstreckerzeugnisses über das Guthaben verfügen. Über die Kontoumschreibung / Guthabenauszahlung sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen wird zwischen Erben und Banken in der Praxis häufig lange gestritten. Diesen Ärger kann der Erblasser den Erben durch lebzeitige Erteilung von erst nach dem Tod gültigen („postmortalen“) oder über den Tod hinaus gültigen („transmortalen“) Bankvollmachten ersparen.

Bedingung

Durch eine Bedingung werden bestimmte Rechtsfolgen vom (ungewissen) Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig gemacht.
Einerseits gibt es „aufschiebende“ Bedingungen. Bei diesen soll die gewünschte Rechtsfolge erst eintreten, wenn ein vom Erblasser gewünschtes Ereignis eingetreten ist. Ein Beispiel hierfür ist die Erbeinsetzung des Kindes unter der Bedingung, dass es seine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Bei der „aufschiebenden“ Bedingung ist die Rechtsfolge (z.B. die Stellung als uneingeschränkter Erbe) zeitlich bis zum Eintritt des Ereignisses aufgeschoben.
Anderseits gibt es „auflösende“ Bedingungen. Bei diesen fällt die bereits eingetretene Rechtsfolge mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses weg. Der Erblasser kann zum Beispiel festlegen, dass ein Erbe seine Erbenstellung verliert, wenn er bestimmte Handlungen vornimmt (z.B. erneut heiratet) oder unterlässt. Bei der „auflösenden“ Bedingung wird die ursprüngliche Rechtsfolge mit Eintritt des Ereignisses aufgelöst (z.B. Wegfall der Erbenstellung).
Im Erbrecht führen Bedingungen oftmals dazu, dass die konkreten Rechtsfolgen des Bedingungseintritts oder die Rechtsstellung bis zum Bedingungseintritt durch Auslegung des Testaments ermittelt werden müssen. In der Praxis sind erbrechtliche Bedingungen oftmals als unbewusste Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft auszulegen.

Befreiter Vorerbe

Entscheidet sich der Erblasser für die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, kann er den Vorerben von den kraft Gesetzes für Vorerben geltenden Beschränkungen (§§ 2112 ff. BGB) befreien. Hierdurch wird der andernfalls sehr begrenzte Handlungsspielraum des Vorerben über die (Vor-)Erbmasse erhöht. So kann der Erblasser dem Vorerben zum Beispiel gestatten, Immobilien aus der Vorerbmasse zu veräußern (was er ohne Befreiung nicht darf).

Allerdings kann der Erblasser den Vorerben nicht von sämtlichen gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen befreien. Nicht befreit werden kann der Vorerbe beispielsweise von dem Verbot, unentgeltlich über die Vorerbmasse zu verfügen. Auch der befreite Vorerbe ist somit nicht in der Lage, Nachlassgegenstände einfach zu verschenken.
Auch von der Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses für den Nacherben kann der Vorerbe beispielsweise nicht befreit werden. Zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ist der Vorerbe auf Aufforderung verpflichtet, damit der Nacherbe weiß, welche Vermögenswerte seiner zukünftigen Nacherbschaft unterliegen.

Befristung

Eine Befristung liegt vor, wenn die Dauer der Wirkungen eines Rechtsgeschäfts auf eine bestimmte Zeit beschränkt wird, beispielsweise bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder begrenzt durch Anfangs- oder Endtermin. Zum Beispiel kann die Anordnung der Vorerbschaft zeitlich befristet werden. Der Erblasser kann anordnen, dass der Vorerbe nur bis zum 25. Lebensjahr des Nacherben Vorerbe bleiben soll. Mit Erreichen des 25. Lebensjahres tritt der Nacherbfall ein und der Vorerbe verliert seine Erbenstellung. Die Vorerbenstellung war also von Anfang an auf einen bestimmten Zeitraum befristet. In Theorie und Praxis sind Befristung und Bedingung oftmals nur schwer voneinander abzugrenzen.

Behindertentestament

Unter dem Begriff Behindertentestament versteht man eine bestimmte Konstruktion eines Testaments, mit der dem Menschen mit Behinderung (in der Praxis häufig dem Kind mit Behinderung) Vorteile gegenüber einem „normalen“ Testament verschafft werden sollen.

Der Mensch mit Behinderung wird hierbei nicht dadurch bessergestellt, dass ihm ein größerer Erbteil zugesprochen wird, sondern dadurch, dass der Vorteil der Erbschaft nicht durch sozialrechtliche Nachteile abgeschmolzen wird.

Denn grundsätzlich sind auch Menschen mit Behinderung verpflichtet, zunächst ihr eigenes Vermögen einzusetzen, ehe sie staatliche Leistungen erhalten („Nachrang der Sozialhilfe“). Sofern ein Mensch mit Behinderung eine reguläre Erbschaft erhält, wird diese somit oftmals schnell durch die (ohne staatliche Hilfe) hohen laufenden eigenen Kosten aufgezehrt. Durch spezielle Gestaltungen im Testament kann verhindert werden, dass zunächst das eigene Vermögen einzusetzen ist.

Ferner ist zu beachten, dass der Sozialhilfeträger Ansprüche des Leistungsempfängers auf sich „überleiten“ kann. Er kann beispielsweise (auch im Fall der gutgemeinten Enterbung des Kindes in dem Wissen, dass dieses durch seine Geschwister versorgt wird) auch den Pflichtteil des Menschen mit Behinderung auf sich „überleiten“, gegen die Erben geltend machen und statt der staatlichen Leistungen einsetzen. Auch dies lässt sich durch richtige Gestaltung des Testaments verhindern.

Hauptbestandteil des Behindertentestaments ist eine mit einer Dauertestamentsvollstreckung kombinierte Vor-und Nacherbschaft.

Aufgrund der Komplexität dieser Konstruktion und der möglichen Fehlerquellen sollte mit der Testamentsgestaltung unbedingt ein auf diesem Fachgebiet versierter Berater betraut werden. Denn gerade in diesem Bereich ist „gut gedacht“ häufig „schlecht gemacht“.

Belege

Soweit das Gesetz im Erbrecht Auskunftsansprüche vorsieht, können die Auskunftsverpflichteten sogar verpflichtet sein, Belege als Nachweis vorzulegen. Gemeint sind beispielsweise Rechnungen, Quittungen und Kontoauszüge. Im Einzelnen ist oftmals strittig, ob / inwieweit der Auskunftsverpflichtete Belege vorlegen muss oder nicht. Nach einem Erbfall kommt es beispielsweise häufig zu Streit zwischen dem Bevollmächtigten und den (übrigen) Erben über die Vorlage von Belegen hinsichtlich der von dem Bevollmächtigten im Rahmen der Ausübung einer Vorsorgevollmacht zu Lebzeiten des Erblassers vorgenommenen Rechtsgeschäften.

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine bestimmte Grundkonstruktion eines gemeinschaftlichen Testaments (Ehegattentestament). Der Inhalt kann auch im Rahmen eines Erbvertrags geregelt werden.

Beim klassischen Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Der überlebende Ehegatte erhält folglich das gesamte Vermögen. Ferner regeln die Ehegatten, dass nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten die Kinder Erben (sogenannte „Schlusserben“) werden sollen. Die beiden Erbeinsetzungen entfalten im Verhältnis zueinander häufig Bindungswirkung, sodass der längerlebende Ehegatte das Testament nach dem Tod des Erstversterbenden grundsätzlich nicht mehr abändern kann.

Je nach Ausgestaltung werden insbesondere zwei Fallgestaltungen des Berliner Testaments unterschieden:

1.

Die sogenannte Einheitslösung:

Bei dieser setzen sich die Ehegatten im ersten Schritt zu unbeschränkten Vollerben und die Kinder im zweiten Schritt zu Schlusserben ein (wie oben geschildert). Der längerlebende Ehegatte erbt also erst einmal alles. Die Kinder sind beim ersten Erbfall faktisch enterbt. Die Vermögensmassen beider Ehegatten verschmelzen mit dem Tod des Erstversterbenden zu einer Einheit (daher „Einheitslösung“). Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten erwerben die Kinder den gesamten Nachlass. Da sich der gesamte Nachlass infolge des Vorversterbens des ersten Ehegatten bei dem Längerlebenden vereinigt hat, erben die Kinder den gesamten Nachlass nur vom letztversterbenden Elternteil. Dies ist erbschaftsteuerlich nachteilig.

Bei dieser Gestaltung ist der längerlebende Ehegatte gut abgesichert. Hingegen sind die Kinder dem Risiko ausgesetzt, dass der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen zu seinen Lebzeiten verbraucht. Die Kinder könnten vor diesem Hintergrund auf die Idee kommen, nach dem Tod des Erstversterbenden (hinsichtlich dessen Nachlass sind die Kinder enterbt) ihren Pflichtteil gegen den Längerlebenden geltend zu machen. Dies kann zu erheblichen Streitigkeiten führen.

Dies kann durch eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel (oder Jastrowsche Klausel) in der Regel verhindert werden.

2.

Die sog. Trennungslösung:

Bei dieser Variante greifen die Ehegatten auf das Instrument der Vor- und Nacherbschaft zurück. Der überlebende Ehegatte wird zunächst Vorerbe. Mit dem Tod des Zweitversterbenden werden die Kinder Nacherben (des Erstversterbenden) und zugleich normale Erben (des Zweitversterbenden). Bei dieser Gestaltung kommt es zu keiner Vermögensverschmelzung nach dem Tod des Erstversterbenden. Vielmehr spaltet sich das Vermögen des Längerlebenden nach dem Tod des Erstversterbenden in ein „Sondervermögen Vorerbschaft nach dem Erstversterbenden“ und das (unveränderte) Eigenvermögen des Längerlebenden, sodass beim Längerlebenden zwei getrennte Vermögensmassen entstehen (daher „Trennungslösung“). Mit dem Tod des Längerlebenden geht einerseits das „Sondervermögen Vorerbschaft nach dem Erstversterben“ als Nacherbschaft auf die Kinder über (bezüglich dieses Teils werden die Kinder also Nacherben des Erstversterbenden) und andererseits das Eigenvermögen des Längerlebenden als normale Erbschaft auf die Kinder über (bezüglich dieses Teils werden die Kinder also Erben des Letztversterbenden).

Bei der Trennungslösung gelten die Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden nicht als „enterbt“, weil sie als Nacherben vorgesehen sind. Allerdings können die Kinder die Nacherbschaft grundsätzlich ausschlagen und stattdessen ihren Pflichtteil geltend machen. Auch hier empfiehlt sich folglich eine Pflichtteilsstrafklausel im Testament.

Entgegen oft (auch unter Rechtsanwälten) vertretener Auffassung, ist auch die Trennungslösung gegenüber alternativen Gestaltungen erbschaftsteuerlich nachteilig.

3.

Ob Seitens der Ehegatten eine Einheits- oder Trennungslösung beabsichtigt war, ist im Erbfall in der Praxis oftmals eine Frage der Auslegung des Testaments. Sofern auch nach Auslegung kein hinreichender Wille ermittelt werden kann, welche der beiden Lösungen gewollt war, ist im Zweifel von der Einheitslösung auszugehen.

4.

Das klassische Berliner Testament ist sowohl in der Einheitslösung als auch in der Trennungslösung erbschaftsteuerlich nachteilig. Bei fachkundiger Gestaltung kann durch ergänzende Regelungen im Testament die Erbschaftsteuer oftmals vermieden bzw. zumindest erheblich reduziert werden.

Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht

Die Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht kommt in der Praxis verhältnismäßig selten vor. Ist das eigene Kind grob verschuldet oder neigt es zur Verschwendung, kann der Erblasser diesem sogar im Rahmen des Pflichtteils Beschränkungen auferlegen (§ 2338 BGB). Die Beschränkungen können zum Beispiel in einer Vor- und Nacherbschaft (hinsichtlich des Pflichtteils) oder einer Testamentsvollstreckung bestehen. Damit kann der Erblasser dafür sorgen, dass der Pflichtteilsanspruch dem Zugriff von Gläubigern entzogen ist. Zugleich soll verhindert werden, dass der Pflichtteilsberechtigte die erworbenen Mittel verschwendet. Ziel ist es, den Pflichtteil für die Erben des Pflichtteilsberechtigten zu erhalten.

Bestandsverzeichnis

Bestandsverzeichnis ist der Oberbegriff für Verzeichnisse nach § 260 BGB. Ein solches Verzeichnis muss errichten, wer verpflichtet ist, Auskunft über den Bestand von Gegenständen zu erteilen. Im Erbrecht ist das Bestandsverzeichnis insbesondere in Form des Nachlassverzeichnisses von großer Relevanz. Die Begriffe werden oft gleichbedeutend verwendet.

Daneben handelt es sich bei dem Begriff „Bestandsverzeichnis“ auch um eine Bezeichnung aus dem formellen Grundbuchrecht. Es bezeichnet den ersten Teil eines Grundbuchblatts.

Bestattungskosten

Die Bestattungskosten (auch Beerdigungskosten genannt) sind gemäß § 1968 BGB grundsätzlich von dem oder den Erben zu tragen. Sie stellen eine sogenannte Nachlassverbindlichkeit dar und können aus dem Nachlass bezahlt werden. Sollten Erben das Erbe ausgeschlagen haben oder nicht greifbar sein, sehen die Bestattungsgesetze der Länder (teilweise auch Verordnungen) vor, von wem die Kosten zu tragen sind. In der Regel sind dies die nahen Angehörigen wie Ehegatten, Kinder, Eltern und weitere Verwandte. Die Einzelheiten hierzu finden sich in den jeweiligen Vorschriften der Länder.

Bestattungspflicht

Die Bestattungspflicht ist Teil der Totenfürsorge und trifft in erster Linie denjenigen, den der Erblasser dafür bestimmt hat. In Deutschland besteht (anders als in anderen Ländern) die Pflicht, Verstorbene zu bestatten. Auch muss eine Sterbefallanzeige beim Standesamt erfolgen. Hat der Erblasser niemanden mit der Totenfürsorge bestimmt, regeln die Bestattungsgesetze (teilweise auch Verordnungen) der Länder, wer für die Bestattung zu sorgen hat (siehe auch: Bestattungskosten).

Betreuungsverfügung

Die Alternative zur Vorsorgevollmacht ist eine sogenannte Betreuungsverfügung. In einer Betreuungsverfügung wird lediglich festgelegt, wen das Betreuungsgericht im Falle der eigenen Geschäftsunfähigkeit erforderlichenfalls – persönliche und fachliche Eignung vorausgesetzt – als „rechtlichen Betreuer“ bestellen soll. Für den Betreuer gelten dann die gesetzlichen Regelungen der „rechtlichen Betreuung“ (§§ 1896 ff. BGB). Im Gegensatz zum Vorsorgebevollmächtigten unterliegt der gerichtlich bestellte Betreuer insbesondere der Aufsicht des Betreuungsgerichts und muss gegenüber dem Betreuungsgericht jährlich Rechnung legen.

Eine Betreuungsverfügung sollte errichtet werden, wenn keine Vertrauensperson zur Verfügung steht, die man mit den erweiterten Befugnissen einer Vorsorgevollmacht betrauen möchte. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, eine Betreuungsverfügung zusätzlich zur Vorsorgevollmacht höchstvorsorglich als Auffanglösung zu errichten. Sollte die Vorsorgevollmacht wider Erwarten ins Leere laufen, wäre durch die zusätzliche Betreuungsverfügung klargestellt, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer bestellen soll.

Bewertung des Nachlasses

Bewertung des Nachlasses bezeichnet die Ermittlung des Wertes des Nachlasses. Der Bestand und der Wert des Nachlasses ist vom Erben insbesondere (im Rahmen des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten) zu ermitteln, um den Wert des Pflichtteilsanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten konkret berechnen zu können.

Maßgeblich für die Bewertung des Nachlasses ist der Wert sämtlicher Nachlassgegenstände im Todeszeitpunkt des Erblassers abzüglich des Wertes aller Nachlassverbindlichkeiten. Hierzu werden sämtliche Vermögenswerte (z.B. Immobilien, Wertgegenstände, Barvermögen, Darlehensverpflichtungen usw.) in einem Nachlassverzeichnis erfasst und mit einem Wert versehen. In der Praxis herrscht oftmals Streit über die konkrete Bewertung einzelner Gegenstände, sodass die Bewertung häufig (insbesondere bei Immobilien) durch Sachverständige erfolgen muss. Wertrelevant hierbei beispielsweise auch, ob eine Immobilie vermietet ist oder nicht.

Bezugsberechtigung

Eine Bezugsberechtigung liegt vor, wenn der Erblasser entweder beim Abschluss einer Lebensversicherung oder bei Kapitalanlagen eine Person benennt, die im Falle seines Ablebens die Berechtigung erhalten soll, über die Versicherungssumme bzw. das Kapitalvermögen verfügen zu dürfen. Wurde vom Erblasser eine Bezugsberechtigung festgelegt, fällt der Anspruch auf die Versicherungssumme bzw. das Kapitalvermögen grundsätzlich nicht in den Nachlass, sondern geht schenkweise auf den Bezugsberechtigten über.

Bindungswirkung beim Erbvertrag

Treffen die Vertragsparteien (oftmals Ehegatten) im Erbvertrag sogenannte vertragsmäßige Verfügungen, dann haben diese Verfügungen sogenannte Bindungswirkung.

Die Bindungswirkung hat zur Folge, dass die einmal getroffenen Anordnungen nicht mehr einseitig von einer Partei geändert / aufgehoben werden können. Wenn sich keine Partei im Vertrag den Rücktritt vorbehalten hat, ist eine Änderung vertragsmäßiger Verfügungen grundsätzlich nicht mehr einseitig möglich. Einvernehmlich können die Vertragsparteien jedoch weiterhin Änderungen vornehmen. Ist die andere Partei schon verstorben, ist eine Änderung (z.B. durch späteres Testament) grundsätzlich nicht mehr möglich. Der Erbvertrag ist in diesem Fall bindend geworden.

Auch im Falle des Abschlusses eines Erbvertrages können die Vertragsparteien zu ihren Lebzeiten aber grundsätzlich weiterhin frei über ihr eigenes Vermögen verfügen (zum Beispiel eine Immobilie verkaufen).
Neben vertragsmäßigen Verfügungen kann ein Erbvertrag aber auch sogenannte einseitige Verfügungen enthalten. Da einseitige Verfügungen nicht der Bindungswirkung unterliegen, können diese weiterhin einseitig geändert werden.

Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament

Nicht nur Erbverträge, sondern auch gemeinschaftliche Testamente (Ehegattentestamente) können sogenannte Bindungswirkung entfalten. Anders als beim Erbvertrag werden die Verfügungen im Ehegattentestament, die Bindungswirkung entfalten, nicht vertragsmäßige Verfügungen, sondern wechselbezügliche Verfügungen genannt. Vertragsmäßige und wechselbezügliche Verfügungen sind jedoch miteinander vergleichbar. Beide erfolgen aufgrund einer vereinbarten Gegenleistung bzw. aufgrund einer von dem jeweils anderen getroffenen Verfügung.

Wechselbezügliche Verfügungen liegen zum Beispiel vor, wenn sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und die Kinder als Schlusserben einsetzen (siehe hierzu auch „Berliner Testament“). Die Erbeinsetzung des Ehegatten und die Schlusserbeinsetzung der Kinder sind zueinander wechselbezüglich, da im Zweifel anzunehmen ist, dass der Erstversterbende die Kinder bei seinem eigenen Erbfall nur deshalb „enterbt“ hat, weil er sichergehen konnte, dass die Kinder Erben nach dem Tod des Letztversterbenden werden.

Zu Lebzeiten beider Ehegatten können wechselbezügliche Verfügungen einseitig nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen werden, damit dieser gegebenenfalls auf die Testamentsänderung reagieren kann.

Nach dem Tod des ersten Ehegatten können wechselbezügliche Verfügungen grundsätzlich nicht mehr geändert werden (Bindungswirkung), da der Verstorbene nicht mehr auf die Änderung reagieren kann. Ein nachträgliches anderslautendes Testament ist insoweit unwirksam.

Wichtig zu wissen ist, dass die Ehegatten im Rahmen ihres gemeinschaftlichen Testaments die Bindungswirkung (oder deren Entfallen) regeln können. Sofern keine Regelung hierzu getroffen wird, ist im Zweifel oftmals von einer Bindungswirkung auszugehen.

In der Praxis entsteht der Streit über die Bindungswirkung oftmals erst nach dem Tod des Zweitversterbenden; der Streit entbrennt dann in der Regel zwischen den Erben aus dem Ehegattentestament und den Erben aus einem etwaigen späteren Testament des Zweitversterbenden. Oftmals ist in diesen Fällen das spätere Testament unwirksam.

Bürgermeistertestament

Das Bürgermeistertestament stellt ein sogenanntes Nottestament dar. In Notfällen kann der Erblasser sein Testament vor dem örtlichen Bürgermeister zur Niederschrift errichten, wenn zu befürchten ist, dass die Errichtung vor einem Notar vor dem Tod des Erblassers nicht mehr möglich ist. Der Bürgermeister ist verpflichtet, zwei Zeugen hinzuzuziehen.

Ein wirksam errichtetes Nottestament verliert seine Gültigkeit, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. Das Bürgermeistertestament hat in der Praxis nur äußerst geringe Bedeutung.

Nach oben scrollen
+49 89 547143
info@acconsis.de
Newsletter abonnieren