Dauertestamentsvollstreckung

Die Dauertestamentsvollstreckung (auch „Verwaltungsvollstreckung“) ist eine Unterform der Testamentsvollstreckung. Bei der Dauertestamentsvollstreckung verwaltet der eingesetzte Testamentsvollstrecker den Nachlass (oder einen Erbteil oder ein Vermächtnis) dauerhaft oder für einen bestimmten Zeitraum für den Erben, ohne dass der Erbe selbst Zugriff auf den Nachlass erhält. Der Dauertestamentsvollstrecker kann in der Regel einzelne Nachlassgegenstände oder Erträge aus dem Nachlass an den Erben herausgeben (gegebenenfalls zweckgebunden, z.B. zur Ausbildung). Eine Dauervollstreckung bietet sich zum Beispiel bei Kindern und jungen Erwachsenen bis zum Erreichen eines bestimmten Alters (z.B. bis zum 27. Lebensjahr) an. Hierdurch soll vermieden werden, dass die Erwerber die Erbschaft verschleudern und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auch die eigene Berufsausbildung vernachlässigen.

Drei-Zeugen-Testament

Beim Drei-Zeugen-Testament handelt es sich um ein sog. Nottestament. Unter folgenden Umständen kann vor drei Zeugen ein Nottestament errichtet werden:
Bei naher Todesgefahr, wenn die Errichtung des Testaments vor einem Notar oder vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist,
Bei Absperrung eines Ortes als Folge außerordentlicher Umstände (z.B. Hochwasser oder Verschüttung), wenn die Errichtung des Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist.
Über ein mündliches Drei-Zeugen-Testament muss von den Zeugen eine Niederschrift aufgenommen werden.
Ein wirksam errichtetes Nottestament verliert seine Gültigkeit, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. Das Drei-Zeugen-Testament hat in der Praxis nur äußerst geringe Bedeutung.

Dreimonatseinrede

Die Dreimonatseinrede berechtigt den Erben, die Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft zu verweigern. Dem Erben wird eine Schonfrist eingeräumt, damit er sich einen Überblick über den Nachlass und die Nachlassverbindlichkeiten verschaffen kann. So kann er überprüfen, ob der Nachlass überschuldet ist und ob er Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung ergreifen will (siehe auch: Erbenhaftung). Um einer Haftung mit seinem Eigenvermögen zu entgehen, kann der Erbe beispielsweise die Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen.

Dreißigster

Der Dreißigste ist eine Pflicht des Erben in den ersten 30 Tagen nach dem Tode des Erblassers. Der Erbe ist grundsätzlich verpflichtet, den im Haushalt mit dem Erblasser lebenden und von diesem unterstützten Familienangehörigen in den ersten 30 Tagen nach dem Tod in demselben Umfang Unterhalt und Wohnung zu gewähren, wie dies zuvor der Erblasser getan hat.

Dürftigkeitseinrede

Oftmals ist der Nachlass nicht werthaltig oder sogar überschuldet. Um seine Haftung für die Schulden des Erblassers (Erbenhaftung) zu beschränken, kann die Haftung des Erben unter bestimmten Voraussetzungen auf den Nachlass beschränkt werden, sodass der Erbe nicht zusätzlich mit seinem eigenen Vermögen haftet. Normalerweise wird die Haftungsbeschränkung durch (unverzügliche) Beantragung einer Nachlassverwaltung oder der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens erreicht. Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Nachlassmasse nicht möglich oder wird aus diesem Grund (weil die Gerichtskosten nicht gedeckt sind) die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Hierzu muss er die sogenannte Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) erheben. Die Dürftigkeitseinrede setzt nur die Dürftigkeit des Aktivbestands des Nachlasses, nicht aber die Überschuldung des Nachlasses voraus. Den Rest des Nachlasses hat der Erbe den Nachlassgläubigern zur Verfügung zu stellen.
Ist überhaupt kein Nachlass vorhanden, kommt die Erhebung der sogenannten Erschöpfungseinrede (§ 1989 BGB) in Betracht.

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