Familienheim bei Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die gemeinsam bewohnte Immobilie einer Familie oder eines Ehepaares nennt man Familienheim.
Die Vererbung des Familienheims an Ehegatten oder Kinder ist unter Umständen von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung im Erbfall ist jedoch, dass der erbende Ehegatte bzw. das erbende Kind unverzüglich in die zuvor vom Erblasser selbst bewohnte Immobilie einzieht und für weitere zehn Jahre dort wohnen bleibt. Andernfalls fällt rückwirkend die volle Steuer an. Bei Kindern ist die Steuerbefreiung überdies auf 200 Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.
Die lebzeitige Schenkung der im Zeitpunkt der Schenkung gemeinsam bewohnten Immobilie (tatsächlicher Lebensmittelpunkt der Ehegatten) an den Ehegatten ist schenkungsteuerlich grundsätzlich komplett von der Schenkungsteuer befreit. Bei lebzeitiger Schenkung entfällt auch die Pflicht, die Immobilie anschließend für zehn Jahre zu bewohnen. Die lebzeitige Schenkung des Familienheims an die Kinder ist allerdings nicht begünstigt.

Freibetrag im Schenkungsfall oder Erbfall

Die Erbschaftsteuerklassen und Freibeträge ergeben sich aus folgender Tabelle (Stand: 01.03.2021):

Erbschaftsteuerklassen und –freibeträge

SteuerklasseErwerberPersönlicher Freibetrag
(§ 16 ErbStG)
IEhegatteEuro 500 000,–
IKind;
Stiefkind;
Enkel, falls Eltern vorverstorben
Euro 400 000,–
IEnkelEuro 200 000,–
IUrenkel;
Eltern, Großeltern im Erbfal
Euro 100.000,–
IIEltern und Großeltern bei Schenkung;
Geschwister;
Neffen; Nichten;
Stiefeltern;
Schwiegerkinder; Schwiegereltern;
geschiedener Ehegatte
Euro  20 000,–
IIIalle Übrigen,
insb. Paare ohne Trauschein
Euro  20 000,–

Diese Freibeträge gelten für den Erbfall. Geht der Erwerb über den Freibetrag hinaus, wird für den übersteigenden Teil Erbschaftsteuer fällig.

Bei Schenkungen gelten die gleichen Freibeträge, mit der Besonderheit, dass der Freibetrag alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden kann. So kann zum Beispiel durch wiederholte Schenkungen alle 10 Jahre der jeweils geltende Freibetrag wiederholt ausgenutzt werden (siehe hierzu: vorweggenommene Erbfolge). Erbschaften und Schenkungen von demselben Schenker / Erblasser innerhalb von zehn Jahren werden allerdings zusammengerechnet. Liegt die Summe über dem Freibetrag, fällt Schenkung- / Erbschaftsteuer an.
Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern (bis zum Alter von 27 Jahren) kann darüber hinaus ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag zustehen.

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