Ein gemeinschaftliches Testament wird auch als Ehegattentestament bezeichnet. Es kann nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden.
Das gemeinschaftliche Testament kann auch als eigenhändiges Testament verfasst werden. Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn einer der Ehegatten den Text vollständig handschriftlich verfasst und beide Ehegatten darunter unterschreiben. Dabei sollte Zeit und Ort der Errichtung mit angegeben werden.
Die Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament jedoch auch vor einem Notar errichten, der es im Anschluss in amtliche Verwahrung gibt (notarielles Testament). Die Rücknahme aus amtlicher Verwahrung kann in diesem Fall nur von beiden Ehegatten gemeinsam gefordert werden.
A bis Z Recht: G
Gemeinschaftskonto
Bei einem Gemeinschaftskonto errichten mehrere Kontoinhaber ein gemeinsames Konto. Das Gemeinschaftskonto kann in der Form eines Und-Kontos (Zugriff nur durch die Inhaber gemeinsam) oder eines Oder-Kontos (separater Zugriff durch jeden Inhaber) geführt werden.
Gemeinschaftskonten (insbesondere zwischen Ehegatten) bergen häufig das Risiko unbewusster Schenkungen zwischen den Kontoinhabern. Diese können erhebliche Schenkungsteuer auslösen. Die Schenkungsteuerpflicht tritt häufig erst mit dem Tod eines Kontoinhabers oder mit dem überraschendem Zugang eines Schenkungsteuerbescheides zutage. In diesem Zusammenhang steht oftmals auch der Vorwurf der Steuerhinterziehung bzw. der leichtfertigen Steuerverkürzung im Raum.
Gesamtrechtsnachfolge
Beim Tod eines Menschen geht sein gesamtes Vermögen als Ganzes auf einen Erben (Alleinerben) oder mehrere Erben (Erbengemeinschaft) über. Dies bezeichnet man als Gesamtrechtsnachfolge (oder auch als Universalsukzession). Der Übergang tritt grundsätzlich kraft Gesetzes von selbst ein (§ 1922 BGB). Die Erben werden automatisch Eigentümer und Besitzer sämtlicher Vermögenswerte des Erblasser. Allerdings muss beispielsweise das Grundbuch entsprechend berichtigt und Konten gegebenenfalls umgeschrieben werden. Der Erbe wird auch automatisch Gläubiger der im Zeitpunkt des Todes bestehenden Forderungen und Schuldner der offenen Verbindlichkeiten.
Eine Sondererbfolge in bestimmte Nachlassgegenstände findet grundsätzlich nicht statt. Dennoch kann beispielsweise im Rahmen von Gesellschaftsbeteiligungen eine Handlung des Erben oder eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages erforderlich sein, um den Verlust der Gesellschafterstellung zu vermeiden.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge ist die gesetzliche Regelung der Erbfolge, sofern kein Testament / Erbvertrag errichtet worden ist. Sie regelt, wer nach dem Todesfall zu welchen Anteilen Erbe wird. Sie findet nur dann Anwendung, wenn der Erblasser selbst keine Verfügung von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) getroffen hat. Sind die Verfügungen des Erblassers unwirksam bzw. von den Erben erfolgreich angefochten oder schlagen die testamentarischen Erben die Erbschaft aus, kommt die gesetzliche Erbfolge gegebenenfalls ebenfalls zum Zuge. Sind im Falle gesetzlicher Erbfolge keine gesetzlichen Erben mehr vorhanden / ermittelbar, erbt der Staat (das Bundesland in dem der Erblasser seinen letzten Aufenthalt hatte) den Nachlass. Dies gilt allerdings auch für etwaige Schulden. Innerhalb der gesetzlichen Erbfolge ist zwischen dem unten erläuterten Verwandtenerbrecht und dem Ehegattenerbrecht zu unterscheiden.
1. Ordnungen im Verwandtenerbrecht
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach sogenannten Ordnungen. Ist eine lebende Person aus der ersten Ordnung vorhanden, schließt dies alle Personen aus höheren Ordnungen aus. Ist aus einer Ordnung keine Person mehr vorhanden, kommt die nächsthöhere Ordnung zum Zuge.
Die Ordnungen gliedern sich, wie folgt:
- Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers. Das sind Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder usw.
- Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge, das sind Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.
- Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge, das sind Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.
- Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, das sind Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.
- Ordnung und fernere Ordnungen: Das sind entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge.
2. Stämme und Linien
Ist in der 1. Ordnung nur eine Person vorhanden, erbt sie alleine. Sind mehrere Personen vorhanden, greift die sog. Erbfolge nach Stämmen. Diejenigen Abkömmlinge, die über denselben Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind, bilden jeweils einen Stamm. Mit anderen Worten: Jedes Kind des Erblassers eröffnet mit seinen Kindern einen neuen Stamm, jeder Stamm erbt zu gleichen Teilen.
Ab der 2. Ordnung, also wenn keine Erben erster Ordnung (insbesondere Kinder/Enkelkinder) vorhanden sind, wird die Erbfolge ferner nach Linien unterschieden. Es gilt dann, zwischen der mütterlichen und der väterlichen Linie zu unterscheiden.
3. Repräsentationsprinzip
Um sicherzustellen, dass stets die Personen als Erben berufen sind, die mit dem Erblasser am nächsten verwandt sind, greift das sogenannte Repräsentationsprinzip. Ist innerhalb eines Stammes oder einer Linie ein Erbe vorhanden, schließt dieser nachfolgende Personen (seine Abkömmlinge) von der Erbfolge aus. Vorhandene Kinder schließen innerhalb ihres Stammes z.B. ihre Kinder (die Enkel) von der Erbfolge aus. Sind keine Kinder vorhanden, sondern nur die Eltern und Geschwister (Erben 2. Ordnung, Erbfolge nach Linien), schließen die Eltern wiederum die Geschwister aus. Getrennt betrachtet werden müssen jedoch jeweils wieder die Stämme bzw. die Linien von Mutter und Vater.
4. Eintrittsprinzip
Das Eintrittsprinzip steht dem Repräsentationsprinzip gegenüber und bedeutet, dass innerhalb eines Stammes oder einer Linie für vorverstorbene Personen deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen in die Erbfolge eintreten. Das gilt nicht nur, wenn die Person vorverstorben ist, sondern grundsätzlich auch, wenn sie für erbunwürdig erklärt ist oder das Erbe ausgeschlagen hat.
5. Das Ehegattenerbrecht
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten oder Lebenspartners hat Einfluss auf die jeweiligen Erbquoten des Verwandtenerbrechts und muss deswegen zwingend berücksichtigt werden. Siehe hierzu: Ehegattenerbrecht.