Insichgeschäft

Ein Insichgeschäft nach § 181 BGB liegt vor, wenn jemand auf der einen Seite für sich selbst und auf der anderen Seite als Vertreter eines Dritten einen Vertrag abschließt. Solche Rechtsgeschäfte sind in Deutschland nur eingeschränkt möglich.
Beispiel: A besitzt eine Generalvollmacht für das Vermögen des B und möchte ein Auto von B kaufen. Hier könnte A einen Kaufvertag mit sich selbst als Stellvertreter des B schließen. Er unterschreibt den Vertrag einmal als A und einmal als Stellvertreter des B. Deutlicher wird das Problem, wenn man sich vor Augen führt, dass für Kaufverträge über bewegliche Sachen keine Formvorschriften existieren. A könnte diesen Vertrag tatsächlich also auch mündlich schließen und das Auto letztlich auch an sich übereignen.
Um Missbrauch zu verhindern, sind Insichgeschäfte grundsätzlich unzulässig. Nur wenn im obigen Beispiel B den A von den Beschränkungen des § 181 ausdrücklich befreien würde, wäre ein entsprechendes Vorgehen des A wirksam.

Intestaterbfolge

Die Intestaterbfolge ist ein anderer Begriff für die gesetzliche Erbfolge. Sie findet nur dann Anwendung, wenn der Erblasser selbst keine Verfügungen von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) getroffen hat.

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