Landessteuern

Als Landessteuern bezeichnet man die Steuern, deren Ertrag den Bundesländern zusteht, u.a. auch die Erbschaftsteuer.

Landgut

Der Begriff Landgut, wird bei der Berechnung der Höhe des Nachlasses im Pflichtteilsrecht relevant. Bei der Berechnung der Höhe des Nachlasses ist grundsätzlich auf den Zeitwert im Todeszeitpunkt abzustellen. Fällt ein Landgut in den Nachlass, macht das Gesetz hiervon eine Ausnahme. Der Erbe und Hofübernehmer soll finanziell entlastet werden und kann, wenn er selbst zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört und das Landgut übernimmt, im Rahmen der pflichtteilsrechtlichen Bewertung den Ertragswert ansetzen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist unter einem „Landgut“ eine Besitzung zu verstehen, die eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Sie muss eine gewisse Größe erreichen und für den Inhaber eine selbstständige Nahrungsquelle darstellen; dass eine Ackernahrung vorliegt, ist nicht erforderlich.

Lebenspartnerschaft

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine Partnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts. Die Eingehung einer Lebenspartnerschaft hat familien- und erbrechtlich die gleichen Folgen, wie die Eingehung einer Ehe. Die Lebenspartner sind einander insbesondere unterhaltspflichtig und gegenseitig erbberechtigt. Auf den Lebenspartner findet das gesetzliche Ehegattenerbrecht

Anwendung. Seit 01.10.2017 ist die Begründung neuer eingetragener Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich. Seit diesem Zeitpunkt ist es gleichgeschlechtlichen Paaren in Deutschland möglich, eine Ehe zu schließen („Ehe für alle“). Bereits geschlossene eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz bleiben jedoch bestehen.

Lebensversicherung

Eine Lebensversicherung ist ein Vertrag, in dem sich die Versicherung verpflichtet, für den Fall des Todes einer Person eine vereinbarte Geldleistung zu zahlen. Zu unterscheiden sind Risikolebensversicherung und Kapitallebensversicherung.

Hierbei bezeichnet man als versicherte Person, denjenigen, dessen Leben versichert ist. Versicherungsnehmer ist derjenige, der den Versicherungsvertrag mit der Versicherung abschließt und die Beiträge zahlt. Bezugsberechtigter ist die Person, die das Geld nach dem Todesfall erhalten soll.
Bei einem Lebensversicherungsvertrag handelt es sich rechtlich gesehen meistens um einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall. Das bedeutet, dass die Lebensversicherungssumme oftmals nicht in den Nachlass fällt. Der Bezugsberechtigte erhält die Versicherungssumme als Schenkung (von dem Versicherungsnehmer) auf den Todesfall. Der Bezugsberechtigte hat folglich (am Nachlass vorbei) einen eigenen Auszahlungsanspruch gegen den Versicherer, da der Versicherungsfall eingetreten ist.

Leibesfrucht

Die Leibesfrucht beschreibt das im Mutterleib entstehende Kind. Juristisch wird die Leibesfrucht als Nasciturus bezeichnet. Er ist zwar noch nicht rechtsfähig, da die Rechtsfähigkeit des Menschen erst mit der Vollendung der Geburt beginnt. Im Erbrecht kann der Nasciturus dennoch bereits Träger von Rechten sein. Denn wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.

Leibgeding

Das Leibgeding (auch Leibgut, Leibrente, Altenteil, Austrag) ist die Verpflichtung aus einem Leibgedingvertrag. Diese wurden früher häufig im ländlichen Raum zur Altersvorsorge geschlossen. Darin verpflichtet sich der Übernehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs zu Naturalleistungen (wie Wohnung, Nahrungsmittel, Pflege) im Gegenzug für die Übergabe des Hofes. Derartige Verträge nach früheren landesrechtlichen Vorschriften gelten nach § 96 EGBGB neben dem BGB fort und können als beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Reallast oder Leibrente ins Grundbuch eingetragen werden.
Insbesondere im Höferbrecht, also bei der Vererbung von Landgut nach der Höfeordnung, spielen Leibgedingverträge auch heute noch eine Rolle.

Leichenfund

Sobald Anhaltspunkte vorhanden sind, dass jemand eines unnatürlichen Todes verstorben ist oder beim Auffinden eines unbekannten Toten, sind umgehend die Polizei und die Sicherheitsbehörden zu informieren. Diese sind dann zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.

Lenkende Erbausschlagung

Eine Ausschlagung wird in der Praxis oftmals auch zu dem Zwecke erklärt, die Erbfolge nachträglich gezielt zu steuern (sogenannte „lenkende Erbausschlagung“). So kann es beispielsweise aus erbschaftsteuerlicher Sicht von Vorteil sein, wenn statt der Kinder sofort die Enkelkinder des Erblassers Erben werden. Im Rahmen einer „lenkenden Erbausschlagung“ ist aber im Vorfeld unbedingt fachkundiger Rat einzuholen, da eine „lenkende Erbausschlagung“ gewaltig schief laufen kann, wenn statt der beabsichtigten Ersatzerben (z.B. eigene Kinder) gemäß Testamentsauslegung oder gesetzlicher Erbfolge ungewollt eine andere Person (z.B. Geschwister, Stiefgeschwister, Neffen/Nichten) an die Stelle des Ausschlagenden tritt. Dieser Fehler kann oftmals nicht mehr nachträglich korrigiert werden, sodass die Erbschaft in diesem Fall unbeabsichtigt an eine andere Person fällt.

Letztwillige Verfügung

Das Gesetz verwendet den Begriff letztwillige Verfügung einerseits als Synonym für das Testament, andererseits aber auch für die einzelnen in einem Testament enthaltenen Anordnungen.
Teilweise wird auch der Erbvertrag als letztwillige Verfügung bezeichnet. Da der Erbvertrag allerdings keine einseitige Verfügung ist, sondern ein zweiseitiger Vertrag, gehört er streng genommen nicht zu den letztwilligen Verfügungen. In ihm können jedoch letztwillige Verfügungen (wie Erbeinsetzung oder Vermächtnisse) getroffen werden. Auch der Erbvertrag ist aber selbstverständlich eine „Verfügung von Todes wegen„.

Luftverschollenheit

Wer bei einem Flug, insbesondere durch Zerstörung des Luftfahrzeuges verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit der Zerstörung des Luftfahrzeuges bzw. seit dem letzten Zeitpunkt, zu dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, drei Monate verstrichen sind.

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