Nacherbe

Der Erblasser kann sein Vermögen durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft im Testament über mehrere Generationen hinweg vererben. Hierzu bestimmt er, dass sein Vermögen zunächst nur einer Person zukommen soll und bezeichnet diese als Vorerbe. Gleichzeitig legt er bereits fest, wer nach dieser Person Erbe werden soll (Nacherbe). Dieser Nacherbe kommt in der Regel erst dann zum Zuge, wenn der Vorerbe verstirbt. Der Erblasser kann aber auch andere Anlässe oder Zeitpunkte für den Eintritt der Nacherbfolge festlegen. Der Vorerbe ist somit quasi nur vorübergehender „Erbe auf Zeit“.
Wichtig zu wissen ist, dass der Nacherbe mit dem Nacherbfall vom ursprünglichen Erblasser erbt, obwohl dieser möglicherweise schon viele Jahre oder Jahrzehnte zuvor verstorben ist. Erbschaftsteuerrechtlich hat der Nacherbe seinen Erwerb jedoch grundsätzlich als vom Vorerben stammend zu versteuern, wenn der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben eingetreten ist. Es kann aber auch die Besteuerung im Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser beantragt werden.
Oftmals setzen Eltern ihre Kinder als Nacherben ein: Wenn sich die Ehegatten bei Errichtung eines sog. Berliner Testaments für die sogenannte Trennungslösung entscheiden, setzen sie sich zunächst gegenseitig als Vorerben und die Kinder jeweils als Nacherben des letztversterbenden Ehegatten ein.

Nachlass

Der Nachlass (auch die Erbschaft genannt) bezeichnet die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse eines Verstorbenen (des Erblassers), die beim Erbfall als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (die Erben) übergehen. Zum Nachlass gehört einerseits das vorhandene Vermögen des Erblassers, also auch dessen bestehende sogenannte Nachlassforderungen. Andererseits gehören aber auch seine Schulden, die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten, dazu.
Der Übergang von Rechten und Pflichten erfolgt durch die sog. Gesamtrechtsnachfolge automatisch im Zeitpunkt des Todes.

Nachlassforderungen

Nachlassforderungen sind alle offenen Forderungen des Erblassers, die im Zeitpunkt des Todes bestanden. Sie sind von den Nachlassverbindlichkeiten zu unterscheiden. Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gehen sämtliche Nachlassforderungen und Nachlassverbindlichkeiten mit dem Tod auf den oder die Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, kann von den Erben Leistung nur noch an die Erbengemeinschaft verlangt werden.
Hat der Erblasser z.B. kurz vor seinem Tod sein Auto verkauft, aber den Kaufpreis noch nicht erhalten, kann die Erbengemeinschaft den Zahlungsanspruch durchsetzen, da sie automatisch an die Stelle des Erblassers in den Kaufvertrag eingetreten ist.

Nachlassgericht

Das Nachlassgericht ist kein Teil eines eigenständigen Gerichtszweigs, wie das z.B. bei den Arbeitsgerichten oder Sozialgerichten der Fall ist. Die Aufgaben des Nachlassgerichts werden in Deutschland von den Amtsgerichten jeweils durch die „Abteilung für Nachlasssachen“ wahrgenommen. In dieser Funktion sind sie in allen Nachlassangelegenheiten zuständig. Örtlich ist im Regelfall das Amtsgericht des Ortes zuständig, an dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(Folge-)Streitigkeiten zwischen den Erben sind (abgesehen von der Erteilung eines Erbscheins) aber oftmals den ordentlichen Gerichten (Amts- und Landgerichte als Zivilgerichte) vorbehalten.
Beim Nachlassgericht werden insbesondere Testamente und Erbverträge verwahrt und im Todesfall Testamente „eröffnet“. Die Erben können beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins beantragen oder die Einziehung eines unrichtigen Erbscheins beantragen. Das Nachlassgericht stellt ferner Testamentsvollstreckerzeugnisse aus oder kann Nachlasspflegschaft (siehe auch Nachlasspfleger) anordnen. Auch die Ausschlagung einer Erbschaft muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

Nachlassinsolvenzverfahren

Das Nachlassinsolvenzverfahren ist das auf Antrag eröffnete Insolvenzverfahren über einen überschuldeten Nachlass. In der Folge wird der Nachlass vom eigenen Vermögen des Erben abgesondert und seiner Verfügungsgewalt entzogen, sodass der Erbe grundsätzlich nicht mehr mit seinem Privatvermögen für Nachlassschulden haftet.

Nachlasspfleger

Stirbt der Erblasser, geht sein Nachlass im Wege der Gesamtrechtsnachfolge automatisch auf den bzw. die Erben über.
In einigen Fällen lassen sich die Erben jedoch nicht zeitnah ermitteln oder es ist nicht geklärt, wer konkret als Erbe berufen ist und wer nicht. Für diese Fälle kann das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses eine sog. Nachlasspflegschaft anordnen. Dazu bestellt es einen Nachlasspfleger, der die Aufgabe hat, den Nachlass zu sichern und zu verwalten, sowie gegebenenfalls die Erben zu ermitteln und notwendige Geschäfte abzuwickeln. Er hat die rechtliche Stellung eines gesetzlichen Vertreters der (noch unbekannten) Erben.
Eine Nachlasspflegschaft kann zudem auf Antrag eines Nachlassgläubigers angeordnet werden. Zum Beispiel, wenn der Vermieter des verstorbenen Erblassers einen Adressaten benötigt, um die Kündigung des Mietvertrages auszusprechen und die Räumung voranzutreiben. Dies ist nötig, da das Mietverhältnis nicht automatisch mit dem Tod des Mieters endet. Vielmehr wird es im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit den Erben fortgesetzt bis diese oder der Vermieter das Mietverhältnis kündigen.

Nachlassverbindlichkeiten

Die Nachlassverbindlichkeiten sind das Gegenstück zu den Nachlassforderungen. Nachlassverbindlichkeiten sind alle Forderungen, die Dritte gegen den Nachlass haben. Dazu gehören die die sogenannten Erblasserschulden (im Todeszeitpunkt bereits bestehende Schulden des Erblassers) und die sogenannten Erbfallschulden (Verbindlichkeiten, die infolge des Erbfalls entstehen). Zu letzteren gehören neben den Beerdigungskosten beispielsweise Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisse, die von den Erben zu erfüllen sind. Der Nachlass abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten bildet den Wert, der den Erben im Endeffekt von der Erbschaft verbleibt. Er wird im Rahmen der Auseinandersetzung entsprechend den Erbquoten aufgeteilt.
Übersteigen die Nachlassverbindlichkeiten den positiven Nachlass, ist der Nachlass überschuldet und der Erbe sollte die Erbschaft ausschlagen oder eine Beschränkung der Haftung herbeiführen (siehe hierzu: Erbenhaftung).

Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag vom Nachlassgericht angeordnet. Antragsberechtigt sind sowohl Erben als auch Gläubiger. Die Verwaltungszuständigkeit geht mit Anordnung der Nachlassverwaltung auf den vom Gericht bestellten Nachlassverwalter über. Zweck des Verfahrens, ist die Befriedigung der Ansprüche der Nachlassgläubiger. Nach Sicherstellung und Ermittlung der Vermögenswerte können berechtigte Gläubigerforderungen ausgeglichen und etwaige verbliebene Vermögensüberschüsse an die Erben herausgegeben werden. Durch die rechtzeitige Beantragung einer Nachlassverwaltung können die Erben eine Beschränkung der Erbenhaftung erlangen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses endet die Nachlassverwaltung mit deren Aufhebung durch das Nachlassgericht oder mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

Nachlassverzeichnis

Das Nachlassverzeichnis, auch Bestandsverzeichnis oder Inventar genannt, ist eine Zusammenstellung von Unterlagen über den Nachlass. Darin wird aufgeführt, was alles zum Nachlass des Erblassers gehört, wie beispielsweise Immobilien, Wertgegenstände, Bankguthaben, Aktien, Beteiligungen.

Es dient insbesondere dazu, Auskunftsansprüche über Höhe und Umfang des Nachlasses zu erfüllen. Steht einem Abkömmling beispielsweise ein Pflichtteilsrecht zu, kann er von dem/den Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers verlangen. Der / die Erben haben hierzu ein Nachlassverzeichnis (auf Verlangen sogar ein notarielles Nachlassverzeichnis) anzufertigen und dessen Richtigkeit gegebenenfalls eidesstattlich zu versichern. Wird die Auskunft nicht erteilt, kann der Pflichtteilsberechtigte den/die Erben vor den ordentlichen Zivilgerichten auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verklagen.

Nachvermächtnis

Das Nachvermächtnis ist vergleichbar mit der Nacherbschaft. Die gesetzlichen Regelungen zum Nacherben gelten grundsätzlich entsprechend. Allerdings bezieht sich das Nachvermächtnis nicht auf einen kompletten Erbanteil, sondern auf einen konkreten Nachlassgegenstand. Der Nachvermächtnisnehmer erhält den Nachlassgegenstand erst, nachdem ihn zuvor der Vorvermächtnisnehmer für eine bestimmte Dauer oder bis zu seinem Tod erhalten hat.

Nichteheliches Kind

Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern heutzutage erbrechtlich gleichgestellt. Das Gesetz nimmt keine Differenzierung mehr vor. Alle erbrechtlichen Regeln gelten gleichermaßen für eheliche und nichteheliche Kinder.

Nießbrauch

Unter Nießbrauch versteht man das umfassende Nutzungsrecht an einer Sache. Die größte Rolle spielt in der Praxis der Nießbrauch an Immobilien. Der Nießbrauch an einer Immobilie ist wie die Hypothek bzw. die Grundschuld ein Recht, das ins Grundbuch eingetragen und somit gesichert wird. Der Grundstückseigentümer räumt dem Nießbrauchberechtigten ein umfassendes Nutzungsrecht an der Immobilie ein. Je nach Vertragsgestaltung kann die Bestellung des Nießbrauchs entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.
Beim Nießbrauch behält der Eigentümer zwar die Verfügungsbefugnis, aber nur der Nießbraucher ist befugt, die Immobilie zu nutzen oder sie zum Beispiel zu vermieten.
Der Nießbrauch kommt häufig im Rahmen der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge zum Zuge. Beispielsweise übertragen die Eltern ihre Immobilie schon zu Lebzeiten auf die Kinder, behalten sich aber den Nießbrauch vor, um die Immobilie bis zum Lebensende vollständig weiternutzen zu können. Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod, er ist nicht vererblich.

Notarielles Testament

Als notarielles Testament bezeichnet man das Testament, das vor einem Notar errichtet wird. Es wird auch als öffentliches Testament bezeichnet. Es zählt neben dem eigenhändigen Testament zu den ordentlichen Testamenten und stellt eine Verfügung von Todes wegen dar. Auch Ehegatten können vor dem Notar ein Testament errichten (siehe hierzu auch: gemeinschaftliches Testament).

  1. Errichtung
    Das notarielle Testament wird in der Regel durch Erklärung gegenüber dem Notar errichtet oder dadurch, dass der Erblasser dem Notar ein Schriftstück mit der Erklärung übergibt, dass dieses Schriftstück seinen letzten Willen enthalte. Das Schriftstück kann offen oder verschlossen übergeben werden. Der Notar gibt das Testament im Anschluss in amtliche Verwahrung zum Nachlassgericht.
  2. Widerruf
    Ein notarielles Testament kann jederzeit widerrufen werden. Dies geschieht durch Errichtung eines widerrufendes oder abändernden Testaments. Ob der Widerruf im Rahmen eines eigenhändigen Testaments oder notariellen Testaments erfolgt, ist ohne Bedeutung.
    Bei notariellen Testamenten besteht die Besonderheit, dass ein notarielles Testament (anders als in amtliche Verwahrung gegebene eigenhändige Testamente) auch als widerrufen gilt, sobald es aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen wird (siehe auch: Rücknahme des Testaments).

Nottestament

Bei einem Nottestament handelt es sich um eine besondere Form der Testamentserrichtung, die nur in den Fällen zulässig ist, in denen ein Notar voraussichtlich nicht rechtzeitig für die Errichtung eines notariellen Testaments aufgesucht werden kann, ehe der Erblasser verstirbt. Man spricht auch von einem außerordentlichen Testament. Es gibt drei Möglichkeiten ein Nottestament zu errichten:
Das sogenannte Bürgermeistertestament, das sogenannte „Drei-Zeugen-Testament“ und das Seetestament vor drei Zeugen.
Ein wirksam errichtetes Nottestament verliert allerdings seine Gültigkeit, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Testierende noch lebt.

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