Obduktion ist die Öffnung eines Leichnams. Für die Zulässigkeit kommt es auf die Zustimmung des Verstorbenen an. Ist der Wille des Verstorbenen nicht bekannt, haben die von ihm hierzu bestimmten Personen oder seine Familienangehörigen darüber zu bestimmen. Eine Obduktion kann aber auch von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
A bis Z Recht: O
Obliegenheit
Als Obliegenheit bezeichnet man eine Verpflichtung zu einer bestimmten Handlung. Sie ist von einem rechtlichen Anspruch zu unterscheiden. Nur Ansprüche können gerichtlich durchgesetzt werden, die Obliegenheit kann von Dritten nicht eingeklagt werden.
Kommt der zur Obliegenheit verpflichtete der Obliegenheit jedoch nicht nach, kann es für ihn dennoch nachteilige Folgen haben. Die Missachtung einer Obliegenheit kann beispielsweise zum Verlust eines Rechts, zum Ausschluss der Geltendmachung bestehender Rechte oder zu Schadensersatzpflichten führen.
Obliegenheiten sind häufig Handlungen, die innerhalb eins bestimmten Zeitraums vorgenommen werden müssen. So sind Versicherte nach ihren Versicherungsverträgen beispielsweise oftmals verpflichtet, die Schadensmeldung unverzüglich vorzunehmen. Geschieht dies nicht rechtzeitig, kann die Versicherung die Ansprüche kürzen oder die Erbringung der Versicherungsleistung verweigern.
Oder-Konto
Mehrere Personen, zum Beispiel Ehegatten, können ein gemeinsames Konto (Gemeinschaftskonto) errichten. Bei einem Oder-Konto kann jeder Ehegatte alleine auf das Kontoguthaben zugreifen. Es kann also der eine oder der andere Ehegatte jeweils separat auf das Konto zugreifen.
Im Gegensatz hierzu können bei einem sogenannten Und-Konto die Inhaber des Kontos, zum Beispiel die Eheleute, immer nur gemeinsam Kontoverfügungen treffen.
Ordentliches Testament
Man unterscheidet begrifflich zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten.
Ordentliche Testamente sind das notarielle Testament und das eigenhändige Testament.
Außerordentliche Testamente sind die sogenannten Nottestamente, die in der Praxis allerdings nur geringe Bedeutung haben.
Ordnungen
Das Denken in Ordnungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge. Siehe hierzu: gesetzliche Erbfolge.
Ordnungsgemäße Verwaltung
Unter ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des Erbrechts versteht man eine geregelte Verwaltung des Nachlasses. Dazu gehört zum Beispiel die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, die Sicherung und Instandhaltung von Nachlassgegenständen, die Bewirtschaftung von Nachlassgegenständen oder die Verwaltung von Geldvermögen und Aktien.
Die Verwaltung des Nachlasses obliegt bei mehreren Erben der Erbengemeinschaft, also allen gemeinschaftlich. Dies gilt so lange, bis die Auseinandersetzung des Nachlasses erfolgt ist. Das kann bei komplexen Nachlässen teilweise sogar Jahre dauern. Bis dahin müssen die Erben im Rahmen der Nachlassverwaltung Entscheidungen treffen.
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung (ohne große wirtschaftliche Bedeutung) können innerhalb der Erbengemeinschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Für über die ordnungsgemäße Verwaltung hinausgehende („außerordentliche“) Entscheidungen (wie beispielsweise die Veräußerung von Grundstücken) bedarf es der Zustimmung aller Miterben.
In der Praxis kommt es vor dem Hintergrund der etwaig erforderlichen Einstimmigkeit innerhalb einer Erbengemeinschaft oftmals zu Streit, ob es sich bei einer konkreten Maßnahme um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung (Stimmenmehrheit) oder eine außerordentliche Maßnahme (Einstimmigkeit) handelt. Bei außerordentlichen Maßnahmen kann ein einzelner Miterbe das Handeln der Erbengemeinschaft blockieren.