Bei einer Patientenverfügung (§ 1901a BGB) handelt es sich um eine schriftliche Erklärung, die von einer einwilligungsfähigen volljährigen Personen abgegeben wird. In dieser Erklärung legt die Person vorsorglich fest, wie sie in bestimmten (noch nicht konkret vorhersehbaren Situationen) Behandlungssituationen behandelt oder auch nicht behandelt werden möchte. Die Person willigt für den Fall der zukünftigen Einwilligungsunfähigkeit (z.B. Bewusstlosigkeit, Koma, stark fortgeschrittene Demenz) in bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Ähnliches ein bzw. untersagt diese. In der Patientenverfügung wird der Behandlungs- / Nichtbehandlungswille für bestimmte Behandlungssituationen bindend festgelegt. Solange der Betreffende geschäftsfähig ist, kann er seine Patientenverfügung selbstverständlich jederzeit widerrufen und einen anderen Behandlungs- / Nichtbehandlungswillen äußern.
In der Praxis soll eine Patientenverfügung oftmals darauf abzielen, dass in bestimmten Behandlungssituationen lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen („Abstellen der Maschinen“), um so das Leben nicht künstlich zu verlängern. Es soll ein „Sterben in Würde“ ermöglicht werden.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings insbesondere ab dem Jahr 2016 in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass eine wirksame Patientenverfügung auch eine hinreichende Willensbildung beim Errichtenden voraussetzen. Eine hinreichende Willensbildung und somit die Wirksamkeit der Patientenverfügung kann bei zu allgemein gehaltenen Patientenverfügungen zweifelhaft sein. Der Bundesgerichtshof hat somit die Schwelle für die Wirksamkeit von Patientenverfügung erhöht. In der Folge haben sich bestimmte Formulierungen herausgebildet, mit denen der Patientenwille möglichst konkret dargelegt werden soll.
Gerade ältere Patientenverfügung sind oftmals zu knapp und allgemein gehalten und bergen das Risiko der Unwirksamkeit in sich.
A bis Z Recht: P
Personenstandsurkunden
Personenstandsurkunden sind entweder ein beglaubigter Auszug oder eine beglaubigte Kopie aus dem Personenstandsbuch beim Standesamt. Dazu zählen die Geburtsurkunde, Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde und Sterbeurkunde. Die Nachlassgerichte fordern die Erben, die einen Erbschein beantragen, häufig auf, ihre Berechtigung durch Personenstandsurkunden nachzuweisen.
Pflichtteil
Der Pflichtteil ist eine grundsätzlich nicht entziehbare Mindestteilhabe nächster Angehöriger am Nachlass.
Das Pflichtteilsrecht schränkt den Erblasser in seiner Testierfreiheit ein. Selbst wenn er nahe Angehörige testamentarisch enterbt, steht diesen oftmals ein Pflichtteilsanspruch zu. Dies lässt sich nur in sehr engen Grenzen verhindern (siehe hierzu: Pflichtteilsverzicht, Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsbeschränkung). Durch frühzeitiges Handeln lässt sich die Höhe des zukünftigen Pflichtteils allerdings gegebenenfalls reduzieren.
Rechtlich kann der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten enterben. Letzterer wird dann kein Erbe und kein Mitglied der Erbengemeinschaft. Er hat somit keine Mitbestimmungsmöglichkeit in Bezug auf den Nachlass. Allerdings steht dem Pflichtteilsberechtigten gegen den / die Erben ein Zahlungsanspruch (=Pflichtteil) in Höhe des Wertes seiner Pflichtteilsquote am Nachlass zu.
Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie muss also auf Grundlage der (hypothetischen) gesetzlichen Erbfolge ermittelt werden.
Voraussetzung des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst, dass die Person pflichtteilsberechtigt ist. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel usw.), Eltern, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Wie bei der gesetzlichen Erbfolge schließen auch hier lebende nähere Abkömmlinge (Kinder) entferntere Abkömmlinge (Enkel, Eltern) grundsätzlich aus. Der Ehegatte ist immer pflichtteilsberechtigt.
Geschwister, Großeltern, Neffen und Nichten, Cousins und Cousinen sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt.
Weitere Voraussetzung des Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Pflichtteilsberechtigte enterbt ist bzw. im Wege der Erbfolge weniger als seine Pflichtteilsquote erhält.
Rechtlich besteht der Pflichtteil aus einem Bündel verschiedener Ansprüche, die im allgemeinen Sprachgebrauch als Pflichtteil zusammengefasst werden. Neben dem regulären Pflichtteil (im Falle der vollständigen Enterbung) gibt es beispielsweise den Zusatzpflichtteil (soweit der Berechtigte mit einer seine Pflichtteilsquote unterschreitenden Erbquote als Erbe eingesetzt ist) und die sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüche (soweit der Erblasser den Nachlass durch lebzeitige Schenkungen bewusst ausgehöhlt und somit den regulären Pflichtteil verringert hat).
Zur Ermittlung der Höhe des konkreten Zahlbetrages stehen dem Pflichtteilsberechtigten Auskunftsansprüche (insbesondere gegen den / die Erben) zu.
Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall und kann grundsätzlich sofort verlangt werden.
Zur Vermeidung zukünftiger Streitigkeiten im Falle einer geplanten Enterbung kann versucht werden, mit dem (zukünftig) Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren.
Gerade im unternehmerischen Bereich können Pflichtteilsansprüche aufgrund des hohen Liquiditätsbedarfs ruinöse Folgen für einen Betrieb oder ein Unternehmen haben.
Pflichtteilsbeschränkung
Statt der oft nicht umsetzbaren Pflichtteilsentziehung ist auch eine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht gemäß § 2338 BGB möglich. Es handelt sich dabei um eine Art Zwangsverwaltung für den erlangten Pflichtteil. Eine Pflichtteilsbeschränkung ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und somit in der Praxis nur sehr selten möglich. Wenn der Pflichtteilsberechtigte zur Verschwendung neigt oder überschuldet ist, kann der Erblasser durch eine Anordnung im Testament verfügen, dass der Pflichtteilsberechtigte in seiner Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt wird. Er kann zum Beispiel Testamentsvollstreckung für den Pflichtteil anordnen, sodass der Pflichtteil dauerhaft und zeitlich unbefristet von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird und dem Pflichtteilsberechtigten nur die laufenden Erträge ausbezahlt werden.
Pflichtteilsentziehung
Das Recht auf den Pflichtteil ist in Deutschland verfassungsmäßig geschützt. Der Erblasser kann zwar die engsten Verwandten enterben, ihnen steht dann aber grundsätzlich ein Anspruch auf den Pflichtteil zu. Diesen kann der Erblasser nur in ganz engen Grenzen entziehen (§ 2333 BGB).
Ein Grund für eine Pflichtteilsentziehung liegt beispielsweise vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dessen Ehegatten oder einem seiner Kinder nach dem Leben trachtet oder sich ihnen gegenüber eines schweren Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht hat. Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte zu einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden und es dem Erblasser deshalb unzumutbar ist, dass dieser Person eine Teilhabe am Nachlass zukommt, kommt beispielsweise eine Pflichtteilsentziehung in Betracht.
Die Pflichtteilsentziehung erfolgt durch letztwillige Verfügung (im Rahmen eines Testaments / Erbvertrages).
Pflichtteilsstrafklausel
Pflichtteilsstrafklauseln verwenden meistens eingetragene Lebenspartner oder Ehegatten im sogenannten Berliner Testament, um den überlebenden Ehegatten vor der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die eigenen Kinder zu schützen.
Wenn sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen, entstehen mit dem Tod des Erstversterbenden zwangsläufig Ansprüche der noch lebenden Kinder auf den Pflichtteil. Das kann im Extremfall dazu führen, dass der überlebende Ehegatte gezwungen ist, die ihm hinterlassene Immobilie zu veräußern, um die Zahlungsansprüche der Kinder bedienen zu können.
Mit einer Pflichtteilsstrafklauseln versucht man, die Kinder von der Geltendmachung ihres Pflichtteils möglichst abzuhalten.
Die klassische Pflichtteilsstrafklausel besagt, vereinfacht ausgedrückt: Derjenige, der nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend macht, soll auch nach dem Tod des Letztversterbenden als Strafe von der Erbfolge ausgeschlossen sein und auch in diesem Fall nur den Pflichtteil erhalten.
Oftmals ist eine einvernehmliche Auszahlung des Pflichtteils an die Kinder aus erbschaftsteuerlichen Gründen aber auch gewünscht, sodass eine Pflichteilsstrafklausel nicht vorschnell aufgenommen werden sollte.
Pflichtteilsverzicht
Ein Pflichtteilsberechtigter kann durch notariellen Vertrag mit dem zukünftigen Erblasser auf seinen etwaigen zukünftigen Pflichtteil verzichten. Er verliert dadurch seine Pflichtteilsberechtigung.
Pflichtteilsverzichtsverträge werden oftmals als Gegenleistung im Zuge lebzeitiger Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte (z.B. Kinder) vereinbart (siehe auch vorweggenommene Erbfolge). Der Pflichtteilsverzicht hat für den Erblasser den Vorteil, dass er auf das Pflichtteilsrecht des Verzichtenden im Rahmen seiner Erbfolgeplanung keine Rücksicht mehr nehmen muss. Er gewinnt insoweit an Testierfreiheit.
Postmortale Vollmacht
Eine Vollmacht kann als postmortale Vollmacht erteilt werden. Das bedeutet, dass sie erst nach dem Tod des Vollmachtgebers wirksam wird. Solche Vollmachten sind beispielsweise insbesondere sinnvoll, wenn ein unternehmerischer Betrieb nach dem Tod des Erblassers unmittelbar weitergeführt werden muss.
Alternativ kann eine Vollmacht auch als nur zu Lebzeiten gültige Vollmacht oder als transmortale Vollmacht erteilt werden. Eine transmortale Vollmacht ist bereits ab Erteilung (also bereits zu Lebzeiten) und über den Tod hinaus (transmortal) gültig.
Privatschriftliches Testament
Ein Testament kann privatschriftlich, also handschriftlich errichtet werden. Siehe hierzu: eigenhändiges Testament.