Rechnungslegung

Die Rechnungslegung beschreibt die Nachweispflicht des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben bzw. die des Nachlasspflegers gegenüber dem Nachlassgericht. Auch der Betreuer ist gegenüber dem Betreuungsgericht zur Rechnungslegung verpflichtet.
Die Rechnungslegung hat so zu erfolgen, dass sie für den Berechtigten nachvollziehbar ist. Insbesondere muss sie vollständig sein, mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt werden, verständlich, übersichtlich und nachprüfbar sein.
Der Erbe kann vom Testamentsvollstrecker oder das Nachlassgericht vom Nachlasspfleger bei einer länger dauernden Verwaltung des Nachlasses jährlich Rechnungslegung verlangen. Ansonsten ist die Rechnungslegung mit dem Ende der Testamentsvollstreckung bzw. Nachlasspflegschaft fällig.

Risikolebensversicherung

Die Risikolebensversicherung ist neben der Kapitallebensversicherung die gängigste Lebensversicherung.
Bei ihr wird ausschließlich das Risiko des Todes abgesichert. Tritt der Versicherungsfall mit dem Tod ein, wird an die im Vertrag begünstigte Person (Bezugsberechtigter) die vereinbarte Summe ausgezahlt.
Die Risikolebensversicherung dient häufig der finanziellen Absicherung von Angehörigen im Todesfall (Hinterbliebenenschutz), insbesondere im Fall der gemeinsamen Finanzierung einer Immobilie.
Die Risikolebensversicherung ist wie die Kapitallebensversicherung rechtlich gesehen ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall. Das bedeutet, dass die Lebensversicherungssumme oftmals nicht in den Nachlass fällt. Die Person, die vom Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigter eingetragen worden ist, erhält die Versicherungssumme als Schenkung auf den Todesfall. Die begünstigte Person hat damit mit dem Tod der versicherten Person einen eigenen Auszahlungsanspruch (am Nachlass vorbei) gegen den Versicherer, weil der Versicherungsfall eingetreten ist.
Insbesondere beim wechselseitigen Abschluss von Risikolebensversicherungen („über Kreuz“) ist darauf zu achten, wer Versicherungsnehmer (= Beitragszahler), wer versicherte Person (wessen Tod löst den Versicherungsfall aus) und wer Bezugsberechtigter (= Empfänger der Versicherungssumme) ist. Aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht ist grundsätzlich anzuraten, dass Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter identisch sind.

Rücknahme eines Testaments

Die Rücknahme eines Testaments meint die Rücknahme aus amtlicher Verwahrung. Davon zu unterscheiden ist die grundsätzliche Möglichkeit des Erblassers, seine letztwillige Verfügung durch Widerruf eines Testaments rückgängig zu machen oder abzuändern.
Die Rücknahme eines Testaments aus amtlicher Verwahrung führt nicht zwingend zu seiner Unwirksamkeit. Nur wenn es sich um ein notarielles Testament, handelt, das sich in amtlicher Verwahrung beim Nachlassgericht befindet, führt die Rückgabe der Urkunde an den Testierenden automatisch zur Unwirksamkeit des Testaments.
Die Rücknahme eines eigenhändigen Testaments (handschriftliches Testament) aus der Verwahrung beim Nachlassgericht hat auf dessen Wirksamkeit keinen Einfluss.
Wichtig zu wissen ist: Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von beiden Ehegatten gemeinsam aus amtlicher Verwahrung zurückgenommen werden.

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