Die Schenkungsteuer ist eine Steuer, die in Deutschland bei einer Schenkung unter Lebenden fällig wird.
Eine Schenkung liegt immer dann vor, wenn eine Zuwendung unentgeltlich (ohne Gegenleistung) erfolgt.
Auch wenn für den Erhalt der Zuwendung eine Gegenleistung erfolgt, bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dass keine steuerpflichtige Schenkung vorliegt. Bei einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann eine sog. gemischte Schenkung vorliegen. In diesem Fall wird grundsätzlich die Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung besteuert. Das bedeutet insbesondere: Durch den Verkauf einer Sache für einen zu niedrigen Preis lässt sich die Schenkungsteuer nicht umgehen. Insbesondere bei (Immobilien-)Kaufverträgen zwischen nahen Angehörigen wird die Angemessenheit des Kaufpreises vom Finanzamt oftmals in Zweifel gezogen und nachträglich unerwartet Schenkungsteuer festgesetzt.
Die gesetzlichen Bestimmungen über Höhe und Freibeträge sind im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt.
Siehe hierzu auch:
Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer
Freibetrag im Schenkungsfall oder Erbfall.
A bis Z Recht: S
Selbstanzeige
Die Selbstanzeige ist ein Begriff aus dem Steuerstrafrecht (§ 371 AO). Sie gibt dem Steuerpflichtigen die Chance, unter bestimmten Umständen trotz vollendeter strafbarer Steuerhinterziehung Straffreiheit erlangen zu können. Voraussetzung ist aber insbesondere, dass die Tat noch nicht entdeckt worden ist.
In der Selbstanzeige werden gegenüber den Finanzbehörden unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder gänzlich unterlassene Angaben nachgeholt. Geschieht dies freiwillig und werden die Berichtigungen ordnungsgemäß und vollständig erbracht, erlangt der Steuerpflichtige einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. Eine Bestrafung ist dann rechtlich nicht mehr möglich.
Bei der Gestaltung der Selbstanzeige sollte man sich in jedem Fall fachlich beraten lassen, da eine falsch gestaltete Selbstanzeige zum genauen Gegenteil – nämlich zur Entdeckung und somit zur Strafbarkeit – führt.
Steuerklasse
Auch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterscheidet verschiedene Steuerklassen, die wiederum erheblichen Einfluss auf den konkreten Steuersatz haben. Erben und Beschenkte werden hierbei in drei Steuerklassen eingeteilt (§ 15 ErbStG).
Steuerklasse I:
- der Ehegatte und der eingetragene (!) Lebenspartner,
- die Kinder (eheliche, nichteheliche, adoptierte) und Stiefkinder,
- die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder (also Enkel, Urenkel, usw.),
- die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II:
- die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
- die Geschwister,
- die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
- die Stiefeltern,
- die Schwiegerkinder,
- die Schwiegereltern,
- der geschiedene Ehegatte und der (eingetragene) Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
Steuerklasse III:
- Alle übrigen Erwerber, also auch unverheiratete Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, befinden sich in der Steuerklasse III.
Siehe hierzu auch:
Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer
Freibetrag im Schenkungsfall oder Erbfall.