Teilauseinandersetzung

Wenn alle Miterben damit einverstanden sind, ist eine Teilauseinandersetzung zulässig.
Bei einer sogenannten persönlich beschränkten Teilauseinandersetzung, scheiden ein / mehrere Miterben aus der Erbengemeinschaft aus. Dies kann dadurch erfolgen, dass der ausscheidungswillige Miterbe eine Abfindung für seinen Erbteil erhält oder dass der ausscheidungswillige Miterbe seinen Erbteil auf die übrigen Miterben überträgt.
Bei einer gegenständlichen Teilauseinandersetzung werden einzelne Nachlassgegenstände bestimmten Miterben zugeteilt und von der Erbengemeinschaft an diese übereignet. Somit werden diese Nachlassgegenstände aus der Erbengemeinschaft herausgenommen. Im Übrigen besteht die Erbengemeinschaft unverändert fort, lediglich der der Erbengemeinschaft zuzurechnende Nachlass hat sich verringert. Die gegenständliche Teilerbauseinandersetzung kommt in der Praxis häufig vor, indem der Nachlass nach und nach zwischen den Miterben aufgeteilt wird.

Teilungsanordnung

Der Erblasser kann allein durch eine Erbeinsetzung nicht bestimmen, wie sein Nachlass aufgeteilt werden soll. Setzt er zum Beispiel seine zwei Kinder zu Erben zu je ½ ein, ist dabei noch keine Aussage darüber getroffen, wie der Nachlass auf diese beiden Kinder verteilt werden soll. Es steht beispielsweise nicht fest, wer welche Immobilie erhalten soll. Hierüber müssten die Erben im Rahmen der Auseinandersetzung einigen. Da es im Rahmen der Auseinandersetzung oft zu Streit kommt, kann der Erblasser im Testament eine so genannte Teilungsanordnung treffen. Darin bestimmt er konkret, wie die Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Miterben zu erfolgen hat. Erhält ein Miterbe im Rahmen einer Teilungsanordnung wertmäßig mehr als ihm gemäß seiner Erbquote zusteht, muss er den anderen Miterben eine Ausgleichszahlung leisten, sofern der Erblasser im Testament nichts abweichendes geregelt hat.
Die Erben können sich allerdings durch einstimmigen Beschluss über den Willen des Erblassers hinwegsetzen und eine andere Aufteilung vornehmen.
Sofern der Erblasser den Miterben einzelne Nachlassgegenstände zuteilen will, ohne dass etwaige Wertdifferenzen ausgeglichen werden sollen, geschieht dies nicht im Rahmen einer Teilungsanordnung, sondern (ebenfalls im Testament) durch sogenannte Vorausvermächtnisse.

Teilungsklage

Mit dem Erbfall geht der Nachlass bei mehreren Erben zunächst auf die Erbengemeinschaft und nicht auf einzelne Miterben über. Die Erbengemeinschaft muss dann im Rahmen der Auseinandersetzung den Nachlass untereinander aufteilen.
Eigentlich kann jeder Miterbe zu jeder Zeit die Aufteilung des Nachlasses verlangen. Geschieht dies nicht, weil sich beispielsweise einzelne Miterben der Aufteilung verweigern, steht jedem Miterben als letztes Mittel die Möglichkeit der Erhebung einer Teilungsklage zur Verfügung. Hierzu muss der Miterbe einen ausgearbeiteten Teilungsplan vorlegen. Die Teilungsklage stellt sich in der Praxis vor allem bei größeren Nachlässen als außerordentlich komplex dar und wird vom Gericht in der Praxis häufig abgewiesen, weil es (sofern der Nachlass nicht ausschließlich aus Geld besteht) nicht die eine einzig richtige Möglichkeit der Aufteilung gibt.
Um derartigen Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft vorzubeugen, kann der Erblasser bereits im Testament oder Erbvertrag anordnen, wie der Nachlass aufzuteilen ist. Man spricht dann von einer Teilungsanordnung des Erblassers bzw. von Vorausvermächtnissen.

Teilungsverbot

Das Teilungsverbot ist eine Anordnung des Erblassers in Form einer Auflage, mit der er die Auseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft für einen bestimmten Zeitraum untersagen kann. Die Maximalfrist beträgt 30 Jahre, kann jedoch durch Anordnung des Erblassers in Einzelfällen auch länger dauern. Die Erben können sich allerdings durch einstimmigen Beschluss innerhalb der Erbengemeinschaft über das Teilungsverbot hinwegsetzen.

Testament

Das Testament ist die gängigste Form einer rechtlichen Erklärung des Erblassers, mit der er bestimmt, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll. Das Testament wird auch als letztwillige Verfügung bezeichnet und ist eine Form der Verfügung von Todes wegen. Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten ein Testament zu errichten. Man unterscheidet insofern zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten, wobei die außerordentlichen Testamente in der Praxis nur äußerst geringe Bedeutung haben.
Innerhalb der ordentlichen Testamente unterscheidet man das eigenhändige Testament und das notarielle Testament. Beide Formen können von Ehegatten auch für das sogenannte gemeinschaftliche Testament genutzt werden. Voraussetzung für die wirksame Errichtung aller Testamente ist jeweils, dass der Erblasser testierfähig ist (siehe hierzu: Testierfähigkeit).
Der Testierende kann im Testament verschiedene Arten von Verfügungen vornehmen. Er kann insbesondere:
Erbeinsetzungen vornehmen,
– einzelne Personen durch Enterbung ausschließen,
Vermächtnisse anordnen,
Auflagen festlegen,
Testamentsvollstreckung anordnen,
Teilungsanordnungen treffen und
Anordnungen zur Pflichtteilsentziehung treffen.
Diese weitreichenden Möglichkeiten bezeichnet man als Testierfreiheit des Erblassers.

Testamentsanfechtung

Die Anfechtung des Testaments kann von einem durch das Testament unmittelbar Benachteiligten vorgenommen werden. Derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft, hat die Tatsachen zu beweisen, die zu einer Anfechtung berechtigen.
Der Anfechtende muss sich auf Anfechtungsgründe berufen können. Eine Anfechtung ist zum Beispiel dann möglich, wenn der Erblasser bei Abfassung des Testaments im Irrtum war. Allerdings reicht nicht jeder Irrtum aus. Die Gründe müssen einiges Gewicht haben. Eine Anfechtung ist zum Beispiel möglich, wenn sich nach Testamentserrichtung herausstellt, dass weitere Kinder vorhanden sind.
Die Anfechtung spielt oft bei gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen eine Rolle, bei denen bereits Bindungswirkung eingetreten ist. (siehe hierzu: Bindungswirkung beim Erbvertrag, Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament).

Testamentseröffnung

Die Testamentseröffnung erfolgt durch das Nachlassgericht. Erlangt das Nachlassgericht von dem Tod einer Person Kenntnis und liegt ein Testament vor, bestimmt es zur Eröffnung eines ihm vorliegenden Testaments einen Termin. Dazu können die Erbberechtigten und gegebenenfalls weitere Beteiligte geladen werden. In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Von dieser werden die nicht Anwesenden, sofern das Protokoll für sie relevante Inhalte aufführt, in Kenntnis gesetzt.
In der Praxis erfolgt die Testamentseröffnung jedoch (entgegen der Darstellung in zahlreichen Filmen) in aller Regel allein durch den zuständigen Rechtspfleger des Gerichts ohne Anwesenheit der Beteiligten.
Mit Benachrichtigung und Testamentseröffnung werden wichtige Fristen in Gang gesetzt, insbesondere die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft.

Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann im Testament oder Erbvertrag Testamentsvollstreckung anordnen und auch diejenige Person bestimmen, die die Testamentsvollstreckung durchzuführen hat. Letztere wird Testamentsvollstrecker genannt. Der Erblasser kann die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers aber auch Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen.
Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung ist es, dem letzten Willen des Erblassers zügig, gerecht und unkompliziert zur Durchsetzung zu verhelfen (Abwicklungsvollstreckung). Wird die Aufteilung und Abwicklung des Nachlasses den Erben überlassen, kommt es nicht selten zu Spannungen und Zerwürfnissen innerhalb der Erbengemeinschaft. Um dem vorzubeugen, ist die Testamentsvollstreckung ein probates Mittel.
Die Testamentsvollstreckung kann aber auch längerfristig als sogenannte Dauertestamentsvollstreckung angeordnet werden. Dies erfolgt häufig im Zusammenhang mit Minderjährigen bzw. jungen Erwachsenen oder im Rahmen eines sogenannten Behindertentestaments. Eine Dauertestamentsvollstreckung kann aber auch angeordnet werden, um einem Erben wegen drohender Verschwendung des Erbes die Verfügungsgewalt über den Nachlass zu entziehen und zugleich den Nachlass möglichst vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen.
Rechtlich wird dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung die Verfügungsgewalt über den Nachlass vollständig entzogen. Der Testamentsvollstrecker hat das ausschließliche Verwaltungsrecht. Er ist berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Im Grundbuch von Grundstücken wird ein sogenannter Testamentsvollstreckervermerk eingetragen und auf dem Erbschein wird die Testamentsvollstreckung ebenfalls vermerkt, damit die Erben selbst keine Rechtsgeschäfte in Bezug auf die Nachlassgeschäfte vornehmen können.
Im Gegenzug hat der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben insbesondere folgende Pflichten:
– Er ist verpflichtet, unverzüglich ein Nachlassverzeichnis zu erstellen.
– Er ist den Erben auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
– Er ist zu Schenkungen nicht berechtigt und darf (sofern der Erblasser dies nicht gestattet hat) auch keine Rechtsgeschäfte mit sich selbst vornehmen (Verbot des Insichgeschäfts)
– Er haftet den Erben gegenüber bei schuldhafter Verletzung seiner Pflichten auch mit seinem Privatvermögen.
Sofern der Testamentsvollstrecker nichts gegenteiliges angeordnet hat, hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Es empfiehlt sich, die Vergütung bereits im Rahmen des Testaments zu regeln. Bei fehlender oder zu geringer Vergütung besteht das Risiko, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt nicht antritt oder vorzeitig niederlegt. Dies kann zum Entfallen der Testamentsvollstreckung führen.

Testierfähigkeit

Als Testierfähigkeit bezeichnet man die Summe der Voraussetzungen, die der Testierende im Zeitpunkt der Errichtung eines Testaments erfüllen muss, um dieses wirksam errichten zu können. Die Testierfähigkeit ist von der Geschäftsfähigkeit begrifflich zu unterscheiden, aber bei der konkreten Beurteilung weitgehend deckungsgleich.
Die testierende Person muss in Deutschland mindestens 16 Jahre alt sein und bedarf zur Errichtung des Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Auch Minderjährige können also ohne die Eltern ein Testament errichten. Allerdings besteht für Minderjährige nur die Möglichkeit, ein notarielles Testament zu errichten. Ein eigenhändiges Testament kann von Minderjährigen nicht wirksam errichtet werden.
Das Gesetz definiert die (fehlende) Testierfähigkeit, wie folgt: Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung einer letztwilligen Verfügung testierfähig war oder nicht, stellt in der Praxis einen der häufigsten Streitpunkte zwischen potentiellen Erben dar. Diese Frage muss in der Regel im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (insbesondere Erbscheinsverfahren) auf Grundlage eines / mehrerer Sachverständigengutachten entschieden werden. Derjenige, der sich im Prozess auf die Unwirksamkeit des Testaments, also auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft, muss diese auch beweisen. Bloße Zweifel an der Testierfähigkeit genügen hierfür nicht. Die Testierunfähigkeit (im Zeitpunkt der Testamentserrichtung!) muss vielmehr zur Überzeugung des Gerichts feststehen.

Testierfreiheit

Als Testierfreiheit bezeichnet man das Recht des Erblassers, frei zu entscheiden, wem er seinen Nachlass nach seinem Ableben zukommen lassen will. Dem Erblasser sind hierbei grundsätzlich keine Grenzen gesetzt. Er kann Erben, die nach der gesetzlichen Erbfolge berufen wären, enterben oder auch gänzlich fremde Personen als Erben einsetzen.
Indirekt wird die Testierfreiheit jedoch gegebenenfalls durch den Pflichtteil naher Angehöriger begrenzt. Der Erblasser kann Pflichtteilsberechtigte zwar enterben, sie haben aber grundsätzlich dennoch einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Den Pflichtteil kann der Erblasser nur in seltenen Ausnahmefällen entziehen (siehe hierzu: Pflichtteilsentziehung). Er kann aber durch Vereinbarung von Pflichtteilsverzichten seine volle Testierfreiheit erlangen.

Transmortale Vollmacht

Eine Vollmacht kann als transmortale Vollmacht erteilt werden. Das bedeutet, dass sie bereits ab Erteilung (also bereits zu Lebzeiten) und über den Tod hinaus (transmortal) gültig ist.
Solche Vollmachten sind beispielsweise insbesondere sinnvoll, wenn ein unternehmerischer Betrieb nach dem Tod des Erblassers unmittelbar weitergeführt werden muss.
Alternativ kann eine Vollmacht auch als nur zu Lebzeiten gültige Vollmacht oder als postmortale Vollmacht erteilt werden. Eine postmortale Vollmacht ist erst ab dem Tod des Vollmachtgebers gültig.

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