Übergabevertrag / Überlassung

Der Begriff des Übergabevertrags bzw. der Überlassung wird regelmäßig in Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge verwendet. Es handelt sich dabei nicht um eine vom Gesetz definierte Vertragsart, anders als beispielsweise beim Kaufvertrag, Werkvertrag oder Mietvertrag.
Es handelt sich vielmehr um einen Oberbegriff für ein Vertragswerk, mit dem der Übergeber Teile seines Vermögens zu Lebzeiten auf den Empfänger überträgt. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Wertgegenstände, Unternehmens- bzw. Gesellschaftsanteile oder Immobilien handeln.
In der Regel handelt es sich bei Übergabeverträgen und Überlassungen um (jedenfalls teilweise) Schenkungen. Ein solcher Vertrag kann aber auch entgeltliche Elemente aufweisen, zum Beispiel in Form eines verminderten Kaufpreises, einer Rente oder eines Nießbrauchs.

Und-Konto

Mehrere Personen, zum Beispiel Ehegatten, können ein gemeinsames Konto (Gemeinschaftskonto) errichten. Bei einem Und-Konto können die Kontoinhaber nur gemeinsam auf das Kontoguthaben zugreifen.
Im Gegensatz hierzu kann bei einem sogenannten Oder-Konto jeder Kontoinhaber, zum Beispiel die Eheleute, alleine Kontoverfügungen treffen.

Untervermächtnis

Ein Vermächtnis (in diesem Fall Hauptvermächtnis genannt) kann mit einem Untervermächtnis belastet werden. Der (Haupt-)Vermächtnisnehmer wird im Rahmen des Untervermächtnisses verpflichtet, an den Untervermächtnisnehmer (= Begünstigter des Untervermächtnisses) eine bestimmte Leistung zu erbringen. Erhält beispielsweise A testamentarisch ein Vermächtnis in Höhe von 20.000 Euro und ist gleichzeitig bestimmt, dass er hiervon 5.000 Euro an B auszahlen soll, hat der Erblasser das (Haupt-)Vermächtnis des A mit einem Untervermächtnis zugunsten des B belastet.

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