Der Erblasser ist berechtigt, sein Testament ohne Grund jederzeit zu widerrufen. Er kann dies insgesamt tun, aber auch einzelne von ihm getroffene Anordnungen widerrufen. Der Widerruf eines Testaments erfolgt in der Regel durch ein neues Testament (sog. Widerrufstestament, es gelten dieselben Formvorschriften).
Sein eigenhändiges Testament kann der Erblasser aber auch durch Vernichtung oder Änderungen (innerhalb des Testaments) widerrufen bzw. ändern.
Bei notariellen Testamenten, die stets in amtliche Verwahrung gegeben werden, kann der Widerruf anstelle der Errichtung eines neuen Testaments oder eines Widerrufstestaments auch durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung erfolgen.
Beim Widerruf gemeinschaftlicher Testamente ist zu prüfen, ob das Testament wechselbezügliche Verfügungen enthält. (Siehe hierzu auch: Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament). Gemeinsam können die Ehegatten ihr Testament jederzeit widerrufen bzw. ändern. Einseitig können gemeinschaftliche Testamente in der Regel nur durch Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen werden, wobei diese Erklärung zwingend notariell beurkundet werden muss. Ist einer der Ehegatten bereits verstorben, ist ein Widerruf nicht mehr möglich, es sei denn das Recht des Widerrufs wurde auch für diesen Fall ausdrücklich von den Ehegatten vereinbart. Ansonsten bleibt gegebenenfalls nur die Möglichkeit einer Testamentsanfechtung, wobei hiervon auch die von dem bereits verstorbenen Ehegatten getroffenen Regelungen erfasst sein können.