Die Bewertung eines Grundbesitzwertes erfolgt grundsätzlich im Vergleichswertverfahren

Das Finanzgericht München hat in einem Urteil entschieden, dass ein Wohnungseigentum laut § 182 Abs. 2 Nr. 1 Bewertungsgesetz (BewG) grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin erbte von ihrer Mutter, die im November 2015 verstarb, den hälftigen Anteil an einer Eigentumswohnung inklusive Tiefgaragenstellplatz. Diese Wohnung hatte die Mutter im Februar 2014 zur Hälfte erworben. Die Finanzverwaltung verwendete für die Bestimmung des Grundstückswerts jedoch nicht Kaufpreise von Vergleichsgrundstücken, sondern setzte als Vergleichspreis die Hälfte des beim Kauf der Wohnung bezahlten Preises an. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.

Das FG München stellte fest, dass das Vergleichswertverfahren eine typisierende Bewertungsmethode sei. Der Vergleichswert werde dabei aus einer ausreichend großen Menge von geeigneten Vergleichspreisen ermittelt. Auf diese Weise sei es möglich, Kaufpreisspitzen auszugleichen. Nur in Ausnahmefällen könne ein zeitnah erzielter Kaufpreis benutzt werden. Und zwar nur dann, wenn es keine von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise geben würde. Die Finanzverwaltung hätte in diesem konkreten Fall den vom Gutachterausschuss im Immobilienmarktbericht 2014 ermittelten Vergleichsfaktor zugrunde legen müssen.

FG München, Urteil vom 29.01.2020, 4 K 2487/19

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