Das Bundesministerium der Finanzen hat die „Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2021“ angepasst.
Wir informieren Sie über eine Entscheidung des BFH vom 27.07.2020 unter dem Aktenzeichen II B 39/20: Urenkeln steht dann lediglich der Freibetrag in Höhe von € 100.000 nach § 16 Abs. 1 Nr. ErbStG zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.
Erschienen bei: Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.V.
Erscheinungsjahr: Februar 2021