Grunderwerbsteuer-Reform ab 01. Juli 2021 in Kraft

Die Grunderwerbsteuerreform sieht Verschärfungen bei der Übertragung von Anteilen an immobilienhaltenden Gesellschaften vor.

Am 01.07.2021 tritt das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes entsprechend in Kraft. Dieses enthält umfangreiche Neuregelungen für den Erwerb von Anteilen an immobilienhaltenden Personen- und Kapitalgesellschaften.

Die Kernpunkte der Gesetzesänderung sind:

  • Während bislang ein Übergang von mindestens 95 % der Anteile am Vermögen einer Grundstücks-Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren, Grunderwerbsteuer auslöste, ist zukünftig bereits ein Übergang von 90 % innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren ausreichend.
  • Zudem wird mit § 1 Abs. 2b GrEStG ein neuer Tatbestand eingeführt, wonach auch bei immobilienhaltenden Kapitalgesellschaften ein Gesellschafterwechsel, bei dem innerhalb von 10 Jahren mehr als 90 % der Anteile auf Neugesellschafter übergehen, Grunderwerbsteuer auslöst. Da hierbei auch mittelbare Anteilsübergänge einzubeziehen sind, sind Veränderungen auf allen Ebenen der Beteiligungsstruktur zu überwachen. Ausnahmen bestehen, wenn die Anteile über eine Börse erworben wurden.
  • Bei den Tatbeständen der Anteilsübertragung und –vereinigung werden die maßgeblichen Beteiligungsgrenzen ebenfalls von 95 % auf 90 % herabgesetzt. Damit unterliegen Anteilsübertragungen ab dem 01.07.2021 der Grunderwerbsteuer, wenn mehr als 90 % der Anteile an einer immobilienhaltenden Personen- oder Kapitalgesellschaft erstmals in einer Hand vereinigt werden oder eine Anteilsübertragung von mehr als 90 % vorliegt.
  • Die Vor- und Nachbehaltensfristen bei Steuerbefreiungen für Übertragungen zwischen Gesellschafter und Personengesellschaften werden von aktuell 5 Jahre auf 10 Jahre bzw. 15 Jahre ausgeweitet. Dadurch werden Gestaltungen erheblich erschwert werden, bei denen durch einen zeitlich gestreckten Erwerb von Anteilen am Vermögen einer Grundstücks-Personengesellschaft die Grunderwerbsteuerbelastung gemindert werden konnte.

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