Rechtsprechung

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So ist beispielsweise immer wieder festzustellen, dass vertragliche Vereinbarungen nicht exakt in ihre Teilbereiche aufgeteilt, sondern vielmehr als „ein Ganzes“ gesehen werden. Einen solchen Sachverhalt hatte der BFH am 16.09.2020 (Aktenzeichen II R 33/19) zu entscheiden.

Der amtliche Leitsatz lautet wie folgt: „Bei einer Grundstücksschenkung ist derjenige als Schenker anzusehen, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Weitere Personen, die im Vorfeld der Schenkung einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eintragung ins Grundbuch als Miteigentümer gehabt hätten, aber den Anspruch weder ausgeübt haben noch ins Grundbuch eingetragen wurden, können dagegen nicht als Schenker angesehen werden.“

Erschienen bei: Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.V.
Erscheinungsjahr: April 2021

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