Steuerbefreiung des Familienheims – Überblick über die Voraussetzungen

Die Regelungen der Steuerbefreiung des Familienheims sind seit 01.01.2009 umfassend reformiert worden. Gleichzeitig wurde eine Behaltensfrist von 10 Jahren eingeführt. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Haus oder die Wohnung innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. Was gilt aber beispielsweise, wenn in der aktuellen Situation ukrainische Flüchtlinge aufgenommen werden? Und wer kann die Steuerbefreiung überhaupt geltend machen? Was gilt wenn das Familienheim aus mehreren Wohnungen besteht?

Lesen Sie die Details, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen und welche rechtlich schwierigen Fragen zu betrachten sind.

Mehr dazu im Beitrag für Haus+Grund München.

Erschienen bei: Haus- und Grundbesitzerverein München und Umgebung e.V.
Erscheinungsjahr: Mai 2022

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