Urenkel sind in der Schenkungsteuer keine Enkel

(BFH, Beschluss vom 27.7.2020 – II B 39/20) Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss vom 27.7.2020 – II B 39/20 entschieden, dass Urenkeln nur der Freibetrag von 100.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und nicht 200.000 € zusteht, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Urgroßmutter schenkte ihren Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt Nießbrauch auf Lebenszeit für diese Immobilie. Die Urenkel wollten einen Freibetrag von jeweils 200.000 € angerechnet bekommen, das Finanzamt gestattete nur einen Freibetrag von 100.000 €.

Der BFH stellte fest, dass keine ernstlichen Zweifel existieren würden, dass für den Erwerb eines Urenkels lediglich ein Freibetrag von 100.000 € steuerfrei sei, wenn Angehörige der dazwischenliegenden Generationen noch leben würden. Der Begriff „Kinder“ in § 16 Abs. 1 ErbStG würde eindeutig Kinder und nicht Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge bedeuten.

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