Arbeitszimmer

Keine Versteuerung des Veräußerungsgewinns für das Arbeitszimmer in selbst genutzter Wohnung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass beim Verkauf der selbst genutzten Wohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist nicht nur der Veräußerungsgewinn für die Wohnung, sondern auch der für das häusliche Arbeitszimmer von der Besteuerung ausgenommen ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, eine Lehrerin, kaufte 2012 eine Wohnung, in die sie selbst einzog. Eines der Zimmer benutzte sie als Arbeitszimmer. Den Unterhalt dieses Zimmers setzte sie in ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten ab. 2017 veräußerte sie die Wohnung und erzielte dadurch einen Veräußerungsgewinn. Das Finanzamt besteuerte anteilig bezogen auf das Arbeitszimmer den Gewinn als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass Überschusseinkünfte von Wirtschaftsgütern, die im Zeitraum zwischen Kauf und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken gedient haben, von der Besteuerung ausgenommen seien, auch wenn der Zeitraum kürzer als 10 Jahre sei. Auch ein Arbeitszimmer würde – auf alle Fälle zeitweise – zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Wie umfangreich diese Nutzung sei, wäre dabei unerheblich.

BFH, Urteil vom 01.03.2021 IX R 27/19

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