Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 17.12.2019, VII R 18/17, entschieden, dass die Zahlung der laufenden Kosten für ein gemeinsam bewohntes Haus, die der Ehegatte als Alleinverdienender leistet, auch dann keine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten darstellt, wenn der andere Ehepartner Alleineigentümer des Hauses ist.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Ehepartner hatten vor mehr als 10 Jahren als hälftige Miteigentümer ein Einfamilienhaus gekauft und wohnten darin mit ihren Kindern. 2005 nahmen sie gemeinschaftlich ein Darlehen zur Finanzierung des Hauses auf. 2007 übertrug der Ehemann seinen 50-prozentigen Anteil seiner Ehefrau. Jedoch verblieb der Zins- und Tilgungsdienst für die Darlehen und das Darlehen selbst bis zur vollständigen Tilgung anteilig beim Ehepartner. Das Finanzamt sah diese Zahlungen als unentgeltliche Zuwendungen an die Klägerin.
Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass der Ehemann zivilrechtlich verpflichtet gewesen sein, die Zins- und Tilgungsleistungen für das gemeinsam aufgenommene Darlehen vollständig zu begleichen. Deswegen gäbe es keinen Ausgleichsanspruch und daher auch keine Vermögensverlagerung. Der Ehegatte hätte somit keine Zuwendung an die Klägerin erbracht.
Auch die laufenden Unterhaltskosten für das Haus, das nunmehr im Alleineigentum der Ehefrau stünde, seien keine Zuwendungen, sondern laut §§ 1360, 1360a BGB Unterhaltsleistungen, die der alleinverdienende Ehemann zahle, aber auch zu zahlen habe.
BFH Urteil vom 17.12.2019, VII R 18/17