Keine Steuerbefreiung bei Bezug der geerbten Wohnung 1 ½ Jahre nach Tod des Erblassers

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 10.03.2021, 4 K 2245/19 entschieden, dass der Erwerber einer Wohnung (Kind des Erblassers) nur dann steuerbefreit ist, wenn er die geerbte Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke verwendet.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war die Tochter und einzige Erbin der Erblasserin, die am 23.07.2016 verstarb. Die Klägerin ließ Renovierungsarbeiten durchführen und bezog die Wohnung Anfang 2018. Sie machte eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) geltend, die das Finanzamt jedoch ablehnte. Die Klägerin gab an, dass sie nicht früher hätte einziehen können, da erst der Hausrat ausgeräumt und verkauft werden musste. Zudem wären die Handwerker sehr ausgelastet gewesen, so dass sich die notwendigen Renovierungsarbeiten in die Länge gezogen hätten.

Das FG Düsseldorf stellte fest, dass das Merkmal der Unverzüglichkeit der Selbstnutzung nicht erfüllt sei. Es lägen keine besonderen Voraussetzungen vor, dass beispielsweise erst bei den Renovierungsarbeiten gravierende Mängel entdeckt worden seien. Der Klägerin sei anzulasten, dass sie die Handwerker erst nach Monaten mit der Erstellung von Angeboten beauftragt habe.

Falls die Selbstnutzung einer geerbten Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten vorliege, müsse der Erwerber glaubhaft darlegen, wann er sich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke entschlossen habe und aus welchen Gründen, die er nicht verursacht habe, ein Einzug in die Wohnung nicht früher möglich gewesen sei. Dies konnte die Klägerin nicht ausreichend angeben.

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2021, 4 K 2245/19

Der Schenkungsteuerbescheid

In der letzten Zeit mehren sich die Beratungen zur Abwicklung von Immobilienschenkungen.
Dies nehmen wir zum Anlass, mit diesem Beitrag einen kleinen Überblick über die Abläufe zu
geben.

In einem ersten Schritt wird man nach erfolgter Beratung einen Notar mit der Beurkundung der
Immobilienschenkung beauftragen. Gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 3 ErbStG sind u.a. die
Notare bei zu beurkundenden Schenkungen verpflichtet, „dem für die Verwaltung der
Erbschaftsteuer zuständigem Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über die diejenigen
Beurkundungen, …. , die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein
können.“

An einem Beispiel wird aufgezeigt, wie wichtig es sein kann, dass Sie diese
Anzeigepflicht „begleiten“.

Erschienen bei: Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.V.
Erscheinungsjahr: Mai 2021

Rechtsprechung

Mit Entscheidungen der Gerichte wollen wir Sie für Ihre künftigen Vorhaben sensibilisieren.

So ist beispielsweise immer wieder festzustellen, dass vertragliche Vereinbarungen nicht exakt in ihre Teilbereiche aufgeteilt, sondern vielmehr als „ein Ganzes“ gesehen werden. Einen solchen Sachverhalt hatte der BFH am 16.09.2020 (Aktenzeichen II R 33/19) zu entscheiden.

Der amtliche Leitsatz lautet wie folgt: „Bei einer Grundstücksschenkung ist derjenige als Schenker anzusehen, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Weitere Personen, die im Vorfeld der Schenkung einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eintragung ins Grundbuch als Miteigentümer gehabt hätten, aber den Anspruch weder ausgeübt haben noch ins Grundbuch eingetragen wurden, können dagegen nicht als Schenker angesehen werden.“

Erschienen bei: Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.V.
Erscheinungsjahr: April 2021

Die Lebenserwartung als Grundlage einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung

Das Bundesministerium der Finanzen hat die „Berechnung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2021“ angepasst.

Wir informieren Sie über eine Entscheidung des BFH vom 27.07.2020 unter dem Aktenzeichen II B 39/20: Urenkeln steht dann lediglich der Freibetrag in Höhe von € 100.000 nach § 16 Abs. 1 Nr. ErbStG zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

Erschienen bei: Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.V.
Erscheinungsjahr: Februar 2021

Kaufpreisaufteilung- Bundesfinanzhof erteilt Finanzamt eine Absage

Steine statt Brot – Der Wunsch nach Planungssicherheit wird jedoch in keiner Weise erfüllt, die Frage nach dem „Was nun?“ bleibt bestehen.

Bereits in der Juni-Ausgabe der BHZ haben wir über das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof berichtet, welches die Kaufpreisaufteilung eines Immobilienerwerbs zum Gegenstand hat. Nun liegt die Entscheidung vor (BFH v. 21.07.2020 IX R 26/19). Der Bundesfinanzhof (BFH) erteilt dem Finanzamt zwar eine deutliche Absage, aber die aufgestellten Kriterien für eine angemessen Aufteilung des Kaufpreises einer Immobilie machen dem Steuerpflichtigen das Leben nicht leichter.


Worum ging es im Einzelnen: im entschiedenen Fall wurde in einer deutschen Großstadt eine vermietete Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von € 110.000 erworben. Entsprechend den Regelungen des Kaufvertrages sollte ein Betrag in Höhe von € 20.000 auf den Grund und Boden entfallen. Die Beteiligten versicherten, dass sie diese Wertfestsetzung nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen haben. Das Finanzamt akzeptierte diese Aufteilung nicht und ermittelte mit Hilfe der vom Bundesministerium der Finanzen ins Internet gestellten „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ einen Anteil für den Grund und Boden in Höhe von 69%

Erschienen bei: Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.V.
Erscheinungsjahr: Januar 2021

Der ganz normale Wahnsinn des § 23 EStG

Private Grundstücksverkäufe im Licht der Rechtsprechung.

Ein ganz normaler Lebenssachverhalt: Wer innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 23 EStG eine Immobilie im Privatvermögen anschafft (ggf. ein unbebautes Grundstück noch bebaut) und veräußert, muss sich mit der Frage beschäftigen, ob diese Veräußerung steuerrelevant ist und ein möglicher Veräußerungsgewinn zu einer Steuerbelastung führt.

Die erste vermeintlich leichte Frage, die es zu beantworten gilt: was versteht man unter einer Anschaffung einer Immobilie. Ist es der Tag, an welchem beim Notar der Kaufvertrag beurkundet wird, oder ist es der Tag der Eintragung des Grundstücksübergangs im Grundbuch. Grundsätzlich zielt § 23 EStG auf den Tag der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages ab, da der Tag des sog. Verpflichtungsgeschäftes maßgeblich ist. Dies entsprich der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH 8.4.2014, IX R 18/13, BFH 10.02.2015, IX R
23/13).

Erschienen bei: Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.V.
Erscheinungsjahr: Dezember 2020

Die richtige Feststellung der steuerlichen Immobilienwerte

Immer wieder stellen wir fest, dass die vom Finanzamt angeforderte Schenkungsteuererklärung nicht im Sinne des Mandanten erstellt wird.

Auch wenn manche Abzugsposten nur zu einer geringen Steuerminderung führen, so sollte die Erklärung richtig sein.
Soweit sich der Erwerber im Rahmen einer Schenkung zur Übernahme der Notar- und Grundbuchkosten verpflichtet hat, sind diese anzugeben. Liegen die Kostenrechnungen noch nicht vor, so ist gegen den Schenkungsteuerbescheid Einspruch einzulegen mit dem Hinweis, dass diese Kosten noch nachgereicht werden.
Anlässlich eines Falls wurde uns ein Schenkungsteuerbescheid mit der Bitte um Prüfung vorgelegt.

Erschienen bei: Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.V.
Erscheinungsjahr: November 2020

Die Ferienimmobilie in Deutschland

Durch Corona wird der Urlaub in Deutschland immer beliebter, viele denken in diesen Zeiten an den Erwerb einer Ferienimmobilie.

Was haben Corona und die langanhaltende Niedrigzinsphase gemeinsam? Sie veranlassen Steuerpflichtige, eine Ferienimmobilien im Inland zu erwerben. Auch wenn sich dieser Zusammenhang nicht unbedingt aufdrängt, ist die Nachfrage nach Ferienimmobilien im Inland in die Höhe geschnellt. Motivation einer solchen Entscheidung kann neben dem eigenen Erholungszweck auch die Erwartung sein mit einer Ferienimmobilie als Renditeobjekt Einkünfte zu erzielen.

Um einem bösen Erwachen vorzubeugen, sollte man sich im Vorfeld mit den umfangreichen Besonderheiten und der anhaltenden Rechtsprechung einer Ferienimmobilie auseinandersetzen. Dies gilt insbesondere auch für Ferienimmobilien im Inland.

Erschienen bei: Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.V.
Erscheinungsjahr: Oktober 2020

Urenkel sind in der Schenkungsteuer keine Enkel

(BFH, Beschluss vom 27.7.2020 – II B 39/20) Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss vom 27.7.2020 – II B 39/20 entschieden, dass Urenkeln nur der Freibetrag von 100.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und nicht 200.000 € zusteht, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Urgroßmutter schenkte ihren Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt Nießbrauch auf Lebenszeit für diese Immobilie. Die Urenkel wollten einen Freibetrag von jeweils 200.000 € angerechnet bekommen, das Finanzamt gestattete nur einen Freibetrag von 100.000 €.

Der BFH stellte fest, dass keine ernstlichen Zweifel existieren würden, dass für den Erwerb eines Urenkels lediglich ein Freibetrag von 100.000 € steuerfrei sei, wenn Angehörige der dazwischenliegenden Generationen noch leben würden. Der Begriff „Kinder“ in § 16 Abs. 1 ErbStG würde eindeutig Kinder und nicht Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge bedeuten.

Festsetzung der Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben

(BFH, Urteil vom 17.6.2020 – II R 40/17) Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 17.6.2020 – II R 40/17, veröffentlicht am 15.10.2020, entschieden, dass es zulässig ist, Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben festzusetzen, wenn hinreichend Zeit zur Ermittlung der Erben bereitgestellt wurde.

Ein Zeitraum von einem Jahr ab dem Erbfall ist ausreichend, wenn die Erbermittlung keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Bei besonders schwierigen Erbenermittlungen ist ein Zeitraum von drei Jahren und fünf Monaten in der Regel angemessen. Der Bescheid ist dem Nachlasspfleger bekanntzugeben.

Zahlung der laufenden Kosten des von beiden Ehepartnern bewohnten Hauses ist keine unentgeltliche Zuwendung

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 17.12.2019, VII R 18/17, entschieden, dass die Zahlung der laufenden Kosten für ein gemeinsam bewohntes Haus, die der Ehegatte als Alleinverdienender leistet, auch dann keine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten darstellt, wenn der andere Ehepartner Alleineigentümer des Hauses ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Ehepartner hatten vor mehr als 10 Jahren als hälftige Miteigentümer ein Einfamilienhaus gekauft und wohnten darin mit ihren Kindern. 2005 nahmen sie gemeinschaftlich ein Darlehen zur Finanzierung des Hauses auf. 2007 übertrug der Ehemann seinen 50-prozentigen Anteil seiner Ehefrau. Jedoch verblieb der Zins- und Tilgungsdienst für die Darlehen und das Darlehen selbst bis zur vollständigen Tilgung anteilig beim Ehepartner. Das Finanzamt sah diese Zahlungen als unentgeltliche Zuwendungen an die Klägerin.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass der Ehemann zivilrechtlich verpflichtet gewesen sein, die Zins- und Tilgungsleistungen für das gemeinsam aufgenommene Darlehen vollständig zu begleichen. Deswegen gäbe es keinen Ausgleichsanspruch und daher auch keine Vermögensverlagerung. Der Ehegatte hätte somit keine Zuwendung an die Klägerin erbracht.

Auch die laufenden Unterhaltskosten für das Haus, das nunmehr im Alleineigentum der Ehefrau stünde, seien keine Zuwendungen, sondern laut §§ 1360, 1360a BGB Unterhaltsleistungen, die der alleinverdienende Ehemann zahle, aber auch zu zahlen habe.

BFH Urteil vom 17.12.2019, VII R 18/17

+49 89 547143
info@acconsis.de
Newsletter abonnieren